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Geschrieben von Anja B. am 02.11.2003, 21:00 Uhr

Sonderurlaub bei Krankheit vom Kind

Hallo,
verdoppeln sich bei zwei Kindern die 10 Tage auf 20 Tage Sonderurlaub bei Krankheit von den Kindern?
Wenn der Babysitter ausfällt muß man sich Urlaub nehmen?
Danke, Anja

 
9 Antworten:

Re: Sonderurlaub bei Krankheit vom Kind

Antwort von Prinz am 03.11.2003, 7:10 Uhr

Hallo,

meines Wissens nach, bekommt man den Krnakenurlaub nicht verdoppelt. Sonst müßte man sich ja - rein theoretisch - nur genügend Kinder anschaffen, damit man das ganze Jahr ein krankes Kind hat und nicht mehr arbeiten gehen zu müssen.

LG, Prinz

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Re: Sonderurlaub bei Krankheit vom Kind

Antwort von RenateK am 03.11.2003, 8:41 Uhr

Doch, das wird verdoppelt, die 10 Tage gelten pro Kind und pro Elternteil.
Gruß, Renate

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@RenateK

Antwort von Anja B. am 03.11.2003, 11:19 Uhr

Hallo,
danke für Deine Antwort.
Wenn der Babysitter wegen Krankheit ausfällt muß man sich Urlaub nehmen?!
LG, Anja

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Hab ich dann als AE 40 tage pro Jahr, wenn nächstes Jahr mein 2. Zwerg da ist? o. T.

Antwort von Prinz am 03.11.2003, 12:21 Uhr

.

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@Prinz und Anja B

Antwort von RenateK am 03.11.2003, 12:45 Uhr

Hallo Prinz,
ja so ist es, du hast dann 40 Tage (nur wenn die Ansprüche mehr als 50 Tage erreichen, gibt es nicht noch mehr):
§ 45 SGB V

Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Abs. 1 Satz 2 gelten.

(2)Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.

(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Absatz (1) sagt m. E. auch, dass der Anspruch nicht per Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden kann (wurde letztens mal hier so gesagt, ich hatte es aber damals nicht nach gesehen).

Wenn der Babysitter ausfällt, musst Du schon Urlaub nehmen.

Gruß, Renate

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doch es ist ein abdingbarer Anspruch, deswegen haben Angestellte im öffentlichen Dienst meist nur 4 Tage....mT

Antwort von tinai am 03.11.2003, 14:18 Uhr

Das weiß ich sicher. Unabdingbar ist, dass man freigestellt werden muss für die Zeit, aber man hat keinen Anspruch darauf, dass der AG einem auch noch das GEhalt bezahlen muss, wenn es einzelvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung ausgeschlossen ist. Dann allerdings kann man das Geld bei der gesetzlichen Krankenkasse (wenn man dort versichert ist) beantragen und bekommt glaube ich 80% des Netto-Lohns - sicher weiß ich letzteres aber nicht.

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@tinai

Antwort von RenateK am 03.11.2003, 14:53 Uhr

Hallo Tinai,
im SGB geht es ja nur um die Freistellung, nicht um die Gehaltsfortzahlung, die wird dort gar nicht behandelt und muss im Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung daher auch nicht ausgeschlossen werden, im SGB geht es um die reine Freistellung durch den Arbeitgeber (ohne Gehaltsfortzahlung) und den Anspruch auf Krankengeld durch die gesetzlichen Krankenkassen. Auf beides hat man gesetzlichen Anspruch, sofern man gesetzlich krankenversichert ist (im Moment jedenfalls noch, die Privatisierung des Krankengeldes steht ja an).
Die 4 Tage im öffentlichen Dienst mit Gehaltszahlung sind tarifvertraglich geregelt.
Gruß, Renate

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Re: @tinai

Antwort von tinai am 03.11.2003, 15:29 Uhr

Du hast Recht!

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Das Kinderpflegekrankengeld (10 Tage pro Kind und Elternteil) bekommt man aber von der KK des KINDES.

Antwort von Trini am 06.11.2003, 8:28 Uhr

Ist das Kind also privat versichert, ist man "gekniffen" und hat (in meinem Fall) tatsächlich nur drei Tage im Jahr (und die für zwei Kinder).

Papa hat dann auch noch die drei Tage weil er auch im öffentlichen Dienst ist. Nach bisherigen Erfahrungen, reichen uns die paar Tage aber aus.

Krankheit der Tamu führt aber i.d.R. wirklich dazu, daß man Urlaub nehmen oder eine andere familiäre Lösung finden muß. Da gibt es keine bezahlte Freistellung. Ist uns zum Glück in fast sechs Jahren NIE passiert. In manchen Verträgen ist vielleicht eine Vertretung vereinbart?? Keine Ahnung.

Trini

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