Geschrieben von RenateK am 03.11.2003, 12:45 Uhr |
@Prinz und Anja B
Hallo Prinz,
ja so ist es, du hast dann 40 Tage (nur wenn die Ansprüche mehr als 50 Tage erreichen, gibt es nicht noch mehr):
§ 45 SGB V
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Abs. 1 Satz 2 gelten.
(2)Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.
(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Absatz (1) sagt m. E. auch, dass der Anspruch nicht per Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden kann (wurde letztens mal hier so gesagt, ich hatte es aber damals nicht nach gesehen).
Wenn der Babysitter ausfällt, musst Du schon Urlaub nehmen.
Gruß, Renate
- Sonderurlaub bei Krankheit vom Kind - Anja B. 02.11.03, 21:00
- Re: Sonderurlaub bei Krankheit vom Kind - Prinz 03.11.03, 7:10
- Re: Sonderurlaub bei Krankheit vom Kind - RenateK 03.11.03, 8:41
- @RenateK - Anja B. 03.11.03, 11:19
- Hab ich dann als AE 40 tage pro Jahr, wenn nächstes Jahr mein 2. Zwerg da ist? o. T. - Prinz 03.11.03, 12:21
- @Prinz und Anja B - RenateK 03.11.03, 12:45
- doch es ist ein abdingbarer Anspruch, deswegen haben Angestellte im öffentlichen Dienst meist nur 4 Tage....mT - tinai 03.11.03, 14:18
- @tinai - RenateK 03.11.03, 14:53
- Re: @tinai - tinai 03.11.03, 15:29
- @tinai - RenateK 03.11.03, 14:53
- doch es ist ein abdingbarer Anspruch, deswegen haben Angestellte im öffentlichen Dienst meist nur 4 Tage....mT - tinai 03.11.03, 14:18
- @Prinz und Anja B - RenateK 03.11.03, 12:45
- Das Kinderpflegekrankengeld (10 Tage pro Kind und Elternteil) bekommt man aber von der KK des KINDES. - Trini 06.11.03, 8:28