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Geschrieben von Anna+Mini am 14.09.2004, 14:49 Uhr

danke für den knuddler

schau mal hier: www.teilzeit-info.de

Es hat JEDER einen Anspruch auf Teilzeit, egal ob mit Begründung oder nicht. Ich kopier mal nen Text hier rein den ich vom Arbeitsamt bekommen habe.



Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) (seit 01.01.2001)


Die wichtigsten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Beantragung von Teilzeit sind.

Voraussetzungen:
- Ihr Arbeitsverhältnis besteht seit mehr als 6 Monaten
- Der Arbeitgeber hat mehr als 15 Beschäftigte
- Seit Ihrem letzten Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach dem TzBfG sind 2 Jahre vergangen
- Spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn, müssen Sie die Verringerung und den Umfang der Verringerung dem Arbeitgeber bekannt machen..

Wichtig:
Es ist völlig unerheblich aus welchen Gründen Sie Ihre Arbeitszeit verringern möchten!

Das TzBfG gibt Ihnen nicht das Recht die Verringerung nur vorübergehend zu beanspruchen. Sollten Sie plötzlich wieder Vollzeit arbeiten wollen, können Sie also keine Aufstockung vom Arbeitgeber verlangen, es sei denn, er ist damit einverstanden.

Wie geht`s?

So:
Spätestens drei Monate bevor Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren möchten(zwischen Zugang des Antrags beim Arbeitgeber und dem gewünschten Beginn müssen drei volle Monate liegen), geben Sie dem Arbeitgeber- am besten schriftlich- bekannt um welchen Umfang Sie die Arbeitszeit verringern möchten. Dies ist zwingend!!!!

Nach dem Gesetz sollen Sie auch die gewünschte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit angeben. Tun Sie das nicht, dann kann der Arbeitgeber die Verteilung bestimmen.
Sie können den Wunsch nach Reduzierung mit Ihrer Traum- Verteilung so verbinden, dass der Arbeitgeber den Antrag nur einheitlich annehmen oder ablehnen kann.

Nach dem Sie die Verkürzung der Arbeitszeit beantragt haben, muss der Arbeitgeber Ihren Wunsch mit Ihnen erörtern, und zwar mit dem Ziel zu einer Vereinbarung zu kommen. Dies gilt sowohl für die Verkürzung, als auch für die Neuverteilung. Bei einem Verstoß gegen diese Verhandlungsverpflichtung, kann der Arbeitgeber später keine Einwendungen entgegenhalten, die er während solcher Verhandlungen hätte ausräumen können.

Spätestens einen Monat vor dem gewünschten Termin der Verringerung muss der Arbeitgeber Ihnen schriftlich seine Entscheidung mitteilen.
Versäumt er dies, so gilt sein Schweigen als Zustimmung.



Die Gerichte haben es dem Arbeitgeber schwer gemacht betriebliche Gründe zu finden um eine Reduzierung der Arbeitszeit abzulehnen. Sie fordern eine Prüfung in drei Stufen:


I. Zunächst ist das vom Arbeitgeber aufgestellte und durchgeführte Organisationskonzept festzustellen, das der vom Arbeitgeber als betrieblich erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt.
II. Dann ist zu überprüfen, ob die vom Organisationskonzept bedingte Arbeitszeitregelung tatsächlich der gewünschten Änderung entgegensteht.
III. Ist zu prüfen, ob das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe so erheblich ist, dass die Erfüllung des Wunsches zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsablaufs, der Sicherung des Betriebs oder zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung des Betriebs führen würde.


Urteile des Bundesarbeitsgerichts liefern Beispiele, was ein Ablehnungsgrund sein könnte:
Eine Erzieherin in einer Kindertagesstätte wollte nur noch an zwei Tagen in der Woche arbeiten. Dies widersprach dem pädagogischen Konzept des Arbeitgebers, der ausführte, die Bindung der betreuten Kinder, sowie auch die reduzierte Ansprechbarkeit für die Eltern, sei nicht mit seinem Arbeitsmodell vereinbart.

Das Organisationskonzept des Arbeitgebers ist jedoch nicht beeinträchtigt, wenn er eine Ersatzkraft einstellen kann. Er muss nachweisen, dass eine dem Berufsbild des arbeitszeitreduzierungswilligen Arbeitnehmers entsprechende zusätzliche Arbeitskraft auf dem maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.
Es ist dem Arbeitgeber auch zuzumuten die Ersatzkraft zu schulen.

Es ist deutlich erkennbar, dass die Gerichte hier einen strengen Maßstab anlegen.

Sollten auch Sie weniger arbeiten wollen indem Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren, erkundigen Sie sich in der Personalstelle oder beim Personalrat nach den finanziellen Auswirkungen. Auch genaue Ausführungen zum TzBfG können Sie beim Personalrat nachlesen.



LG Anna

 
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