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Geschrieben von connymama am 30.04.2003, 9:45 Uhr

Änderungen bei den Mini-Jobs

Bei den geringfügigen Beschäftigungen hat sich zum 01.04.2003 einiges geändert.
Für alle Interessierten hier ein kurzer Überblick:

- die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen erhöht sich von 325,00 auf 400,00 EUR
- die wöchentliche Arbeitszeit ist unbegrenzt (bisher weniger als 15 Stunden)
- EINE geringfügige Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen
Hauptbeschäftigung ist versicherungsfrei
- mehrere geringfügige Beschäftigungen sind sozialversicherungs- u.
steuerrechtlich zu addieren
- Arbeitgeber zahlen für Minijobs pauschale Abgaben (12 % Rentenversicherung, 11
% Krankenversicherung)
- außerdem zahlt der Arbeitgeber 2 % pauschale Steuer bzw. erfolgt die
Versteuerung nach vorgelegter Lohnsteuerkarte
(bei Klasse I - IV fällt bis 400 EUR keine Steuer an!!)
- für Arbeitnehmer sind die Minijobs also abgabenfrei
- die Bundesknappschaft (Mini-Job-Zentrale) ist für alle Mini-Jobs zuständig
(nicht mehr die einzelnen Krankenkassen)

Midi - Jobs:

Für Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und
800,00 EUR gilt ab 01.04. in der SV eine Gleitzone
d.h. der Arbeitgeber zahlt die normalen Sozialabgaben, beim Arbeitnehmer sind
die Abgaben geringer. Sie errechnen sich
nach einem jährlich festzulegenden Faktor und steigen mit der Höhe des
Arbeitsentgeltes an.
(Bei 401,00 EUR zahlt der AN ca. 4 % Sozialabgaben, bei 800 EUR den vollen Satz
von ca. 21 %). Midi-Jobs sind steuerpflichtig.

Die geminderten Sozialabgaben haben keinen Einfluss auf Krankengeld oder
Arbeitslosengeld. Bei den Rentenanwartschaften
sieht es anders aus. Der AN hat deshalb die Möglichkeit, auf die Gleitzone in
der RV zu verzichten um keine Rentenminderung
in Kauf nehmen zu müssen.

 
1 Antwort:

Sehr interessant, danke! o.T.

Antwort von berita am 30.04.2003, 11:20 Uhr

ot

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