Mitglied inaktiv
Bei den geringfügigen Beschäftigungen hat sich zum 01.04.2003 einiges geändert. Für alle Interessierten hier ein kurzer Überblick: - die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen erhöht sich von 325,00 auf 400,00 EUR - die wöchentliche Arbeitszeit ist unbegrenzt (bisher weniger als 15 Stunden) - EINE geringfügige Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist versicherungsfrei - mehrere geringfügige Beschäftigungen sind sozialversicherungs- u. steuerrechtlich zu addieren - Arbeitgeber zahlen für Minijobs pauschale Abgaben (12 % Rentenversicherung, 11 % Krankenversicherung) - außerdem zahlt der Arbeitgeber 2 % pauschale Steuer bzw. erfolgt die Versteuerung nach vorgelegter Lohnsteuerkarte (bei Klasse I - IV fällt bis 400 EUR keine Steuer an!!) - für Arbeitnehmer sind die Minijobs also abgabenfrei - die Bundesknappschaft (Mini-Job-Zentrale) ist für alle Mini-Jobs zuständig (nicht mehr die einzelnen Krankenkassen) Midi - Jobs: Für Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 800,00 EUR gilt ab 01.04. in der SV eine Gleitzone d.h. der Arbeitgeber zahlt die normalen Sozialabgaben, beim Arbeitnehmer sind die Abgaben geringer. Sie errechnen sich nach einem jährlich festzulegenden Faktor und steigen mit der Höhe des Arbeitsentgeltes an. (Bei 401,00 EUR zahlt der AN ca. 4 % Sozialabgaben, bei 800 EUR den vollen Satz von ca. 21 %). Midi-Jobs sind steuerpflichtig. Die geminderten Sozialabgaben haben keinen Einfluss auf Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Bei den Rentenanwartschaften sieht es anders aus. Der AN hat deshalb die Möglichkeit, auf die Gleitzone in der RV zu verzichten um keine Rentenminderung in Kauf nehmen zu müssen.
ot
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