Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von 32+4 am 13.07.2005, 10:57 Uhr

nee...gibbet nicht mehr

hallo sina

diese einmaligen beihilfen gibt es seit 2005 nicht mehr.
ausnahme: erstaustattung für die erste eigene wohnung.
erstaustattung für baby und SS-bekleidung
beihilfen für klassenfahrten.

vom seit 01.01.2005 höheren regelsatz setzt man ( das amt ) voraus, daß du dir die dinge, auch reperaturen, ansparen mußt/ kannst.
sonst, glaube ich, könnte man in notfällen ein darlehen beim amt beantragen.
übrigens, wenn das amt dich zum auszug aus eurer wohnung auffordert, dann müßen die auch die kosten des umzugs übernehmen und zwar ohne darlehen!!!
was heißt vito?????
wann hast du denn zum ersten mal sozi gestellt????
die müßen nämlich 6 monate noch die kdu ( kosten der unterkunft ) für eure jetzige wohnung übernehmen.
und solange könntest du ( laut gesetzgeber ) dir nämlich was vom regelsatz ansparen für neue möbel und so *seufz*

zum sparbuch hatte ich dir unten nochmal geantwortet.

sonst hier nochmal kopiert :

§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen

(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

(2) Vom Vermögen sind abzusetzen

1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13 000 Euro nicht übersteigen,

1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 4100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,

2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,

3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13 000 Euro nicht übersteigt,

4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.

wenn du weitere fragen hast, dann schau mal unter tacheles-sozialhilfe nach

grüße,
sandra

 
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