Geschrieben von Danny mit Max am 27.06.2006, 7:24 Uhr |
Haftpflicht, Aufsichtspflicht
"Gesetzliche Grundlage
Der Schädiger ist laut Gesetz zur Wiedergutmachung verpflichtet (Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraphen 823ff., diverse Spezialgesetze). Zahlen muß man immer dann, wenn man für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann. Ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit die Ursache ist, spielt keine Rolle. Es gilt das Prinzip: Eltern haften bis zur Volljährigkeit für die Kinder. Ausnahmen bestätigen die Regel. Schäden, die Kinder bis 7 Jahre anrichten, müssen nur dann von den Eltern ersetzt werden, wenn sie ihre Kinder unzureichend beaufsichtigt haben."
Erkundige Dich mal bei Deiner Versicherung oder lies Dir die Bedingungen (Kleingedruckte) im Vertrag durch. Ist es das vollendete 7.Lebensjahr, dann muss sie nämlich zahlen.
Wäre er noch sechs, dann sieht die Sahce schon anders aus: Wenn er alleine mit dem Rad unterwegs war hast Du Deine Aufsichtspflicht verletzt und somit muss die HP Versicherung nicht bezahlen. War er nicht alleine unterwegs, also Du bist hinterhergefahren, dann hast Du sie nicht verletzt und somit muss sie bezahlen.
Wie ist es denn genau passiert?
LG
Danny.
- Versicherung will nicht für Schaden aufkommen!? ;( - sweety28 26.06.06, 19:39
- Sch... - zwerg79 26.06.06, 20:05
- Haftpflicht, Aufsichtspflicht - Danny mit Max 27.06.06, 7:24