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Frage zu Elterngeld / Elternzeit

Thema: Frage zu Elterngeld / Elternzeit

Hallo! Weiß jemand ob 400€ Jobs auf das Elterngeld angerechnet werden? Ich arbeite ab Februar für 410€, also Sozialversicherungspflichtig, habe nebenbei aber noch 2 400€ Jobs. Wird das angerechnet? Und weiß jemand ob ich in diesen Jobs auch Elternzeit nehmen kann, also hinterher einen anspruch darauf habe dort wieder anfangen zu können? Lg Sarah

Mitglied inaktiv - 27.12.2009, 00:40



Antwort auf diesen Beitrag

Erstmal: Meine Angaben sind alle ohne Gewähr! Du solltest dich auch selbst noch einmal schlau machen, z.B. mal bei der Elterngeldkasse nachfragen, dort wirst du sicherlich Auskunft bekommen. Deinen Beitrag fand ich etwas wirr deswegen hoffe ich das ich dir deine Fragen auch nun, so gut es eben geht, richtig beantworte. Deine Tätigkeiten werden für die Berechnungen von deinem Elterngeld natürlich herangezogen und daraus der Betrag errechnet den du bekommst. Während der Elternzeit darfst du aber nicht mehr als 30h/Woche arbeiten! Siehe §1 BEEG Nr.1 "Anspruch auf Elterngeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt." und §6 BEEG Nr.6 "Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut." Wenn du mehr als 30h/Woche arbeitest hast du auch kein Anspruch auf Elterngeld mehr. Zu deiner weiteren Frage: Du musst die Elternzeit bei deinen Arbeitgebern beantragen, Anspruch darauf hast du in jedem Fall! "Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 BErzGG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit. Damit knüpft das Gesetz an den im allgemeinen Arbeitsrecht verwendeten so genannten Arbeitnehmerbegriff an. Völlig ohne Bedeutung ist es allerdings, in welcher Form das Arbeitsverhältnis durchgeführt wird (z. B. Saisonarbeit) oder ob es einem bestimmten besonderen Arbeitsrechtsbereich zugeordnet wird (z. B. Heimarbeit, § 20 Abs. 2 BErzGG), wenn nur dieses Arbeitsverhältnis während der Elternzeit andauert." Ich hoffe ich konnte dir etwas helfen, aber wie gesagt alles ohne Gewähr! Liebe Grüsse YDaRkAnGeLY

Mitglied inaktiv - 27.12.2009, 17:45