Feiern, Feste und Klassenfahrten

Junge mit Notebook

© Adobe Stock, pressmaster

Wenn es um Klassenfahrten und andere Veranstaltungen außerhalb des regulären Unterrichts geht, haben viele Lehrkräfte das Gefühl, mit einem Bein im Gefängnis zu stehen.

Denn was passiert, wenn etwas passiert? Die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen sind hier kurz zusammengefasst:

Warum Klassenfahrten?

Über den eigenen Tellerrand zu blicken, schadet nie. Und etwas hautnah erleben und im besten Sinne begreifen, bleibt jedem Schüler viel intensiver im Gedächtnis haften, als sich Sachverhalte aus einem Buch anzueignen. Außerdem stärken Klassenfahrten oder ein Aufenthalt im Schullandheim den Zusammenhalt der Klassengemeinschaft und die Persönlichkeit jedes einzelnen Schülers.

Für Lehrer sind derlei Extratouren jedoch eine Herausforderung - nicht nur in Sachen Klassendisziplin, sondern auch, weil sie für die Klasse die Gesamtverantwortung tragen und für das Wohl der Kinder während des Ausflugs verantwortlich sind. Kein Wunder also, dass es vielen Lehrkräften ganz mulmig wird, wenn es um Haftung, Aufsichtspflicht, Informationspflicht und Versicherungsschutz geht.

Rechtlicher Hintergrund von Klassenfahrten

Lehrveranstaltungen wie Klassenfahrten, die außerhalb der Schule stattfinden, bedürfen der Genehmigung der Schulleitung. Durch die offizielle Genehmigung des Rektors ergibt sich ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für die Schüler. Sollte ein Unfall passieren, ist der Schüler durch die gesetzliche Schüler-Unfallversicherung versichert. Die gesetzliche Unfallversicherung ist für die versicherten Personen wie Schulkinder beitragsfrei. Die Kosten werden von Arbeitgebern im öffentlichen Bereich, wie von Bund, Ländern und Gemeinden getragen. Die Leistungen werden von Gemeindeunfallversicherungsverbänden und Unfallkassen erbracht. Wichtig: Bei der Behandlung muss man dem Arzt sagen, dass der Unfall im Rahmen einer schulischen Veranstaltung passierte - er rechnet dann direkt mit der Unfallkasse und nicht mit der Krankenkasse des Kindes ab.

Grundsätzlich gilt: Erleidet ein Schüler in Folge eines Unfalls bei einer schulischen Veranstaltung einen Personenschaden, so kommt die gesetzliche Unfallversicherung für die Kosten, wie ärztliche Behandlung, Reha-Maßnahmen und sogar Verletztenrente auf.

Die Lehrkraft wird nur dann in Sachen Haftung zur Verantwortung gezogen, wenn dem Lehrer oder der Lehrerin grob fahrlässiges Verhalten oder vorsätzliche Gefährdung vorgeworfen werden kann. In diesem Fall muss die Lehrkraft mit Regressansprüchen des gesetzlichen Versicherungsträgers, strafrechtlichen Folgen und einer disziplinarischen Ahndung rechnen.

Bei mehrtägigen Veranstaltungen muss die Lehrkraft das schriftliche Einverständnis der Eltern einholen. Außerdem müssen die Eltern über Kosten, Beginn und Ende der Veranstaltung informiert werden. Für Schüler, die an dem Ausflug nicht teilnehmen können, muss ein Ersatzunterricht organisiert werden. Außerdem müssen bei mehr als 20 Schülern oder einer erhöhten Gefährdung - z. B. wegen Straßenverkehr - eine oder mehrere Begleitpersonen wie Eltern, Lehrer oder Studierende dabei sein.

Während der Veranstaltung obliegt der Lehrkraft die Aufsichtspflicht, die sie auch aktiv und kontinuierlich wahrnehmen muss. Das bedeutet, dass die Kinder nicht unbeaufsichtigt sein dürfen und der Lehrer oder die Lehrerin auch einschreiten muss, sollte etwas aus dem Ruder laufen. Jedoch muss diese Aufsichtspflicht auch in einem erträglichen Rahmen für den Lehrer sein. Ein Recht auf Nachtruhe haben auch Lehrer auf Klassenfahrt - wenn die Kids also nachts um drei unbemerkt Quatsch machen, kann man dem Lehrer keinen Vorwurf machen.

Ab wann finden Klassenfahrten und Co. statt?

Ausflüge, Sportfeste, Lesenächte und Klassenfahrten finden schon in der Grundschule statt. Jedoch handhabt das jede Schule etwas anders.

Schon in der ersten Klasse gibt es Wandertage und Sportfeste und die meisten Drittklässler fahren zum ersten Mal mit der Klasse für ein paar Tage und manchmal sogar für eine ganze Woche ins Schullandheim. Außerdem stehen maximal vier Wandertage pro Schuljahr auf dem Programm.

Für Chor-, Orchester- und Sporttage sind nochmals maximal fünf Tage vorgesehen.

In den weiterführenden Schulen gibt es ab der fünften Klasse je nach Schule unterschiedliche Fahrten für die Jahrgangsstufen.

Skilager sind an manchen Schulen ab der 7. Klasse vorgesehen. Auch Schüleraustausch mit dem Ausland findet frühestens in der 7. Klasse statt. Hierfür sind zwei bis vier Wochen vorgesehen, wobei ein Teil auch in den Ferien stattfinden kann.

Ab der 8. Klasse sind maximal fünf Tage für Lehr- und Studienfahrten und Veranstaltungen im Rahmen politischer Bildung eingeplant.

Noch mehr Details zu den rechtlichen Hintergründen gibt eine Broschüre der Gesetzlichen Unfallversicherungen, die man unter dem Namen "GUV-SI 8047" im Internet findet.

Zuletzt überarbeitet: April 2019

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