Urteil: Keine private "Bildungsreise"
während der Schulzeit

Rechtliches zum Thema Schule

Grundschulpflichtige Kinder können während der Schulzeit nicht zwei Wochen Urlaub einreichen, um mit ihren Eltern auf eine private "Bildungsreise" zu gehen. Eine Beurlaubung vom Schulbesuch könne nur in "besonders begründeten Ausnahmefällen" gewährt werden.

 

Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) klargestellt (AZ: 9 S 2735/04). Zwei grundschulpflichtige Mädchen waren zwei Wochen unerlaubt dem Unterricht ferngeblieben, nachdem der Schulleiter ihren Antrag auf einwöchige Beurlaubung abgelehnt hatte. In den verlängerten Ferien reisten sie mit ihren Eltern durch Neuseeland. Bei der Reise habe es sich um eine "Bildungsreise" gehandelt. Eine private Urlaubsreise sei aber entgegen der Auffassung der Kläger nicht vergleichbar mit der Teilnahme an einem internationalen Schüleraustausch oder mit Sprachkursen im Ausland, für welche die Schulbesuchsverordnung aus pädagogischen Gründen ausdrücklich Beurlaubungen vorsehe.

Selbst wenn in besonderen Ausnahmefällen eine Urlaubsreise als ein wichtiger persönlicher Grund anerkannt werden könnte, rechtfertige dies allenfalls eine kurzfristige Beurlaubung unmittelbar vor oder nach den Schulferien. Dies setze zudem eine (positive) Ermessensentscheidung des Schulleiters voraus. Keinesfalls sei der Schulleiter hingegen berechtigt oder gar verpflichtet, die Schulferien um einen Zeitraum von zwei Wochen zu verlängern, um eine Urlaubsreise auszudehnen.

Zuletzt überarbeitet: Dezember 2018

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