Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Verlängerung bei Erstanmeldung von 1 Jahr

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Verlängerung bei Erstanmeldung von 1 Jahr

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Hallo Frau Bader! Sie hatten auf diese Frage: .... ich habe damals in Absprache mit meinem Arbeitgeber Elternzeit für 12 Monate ...beantragt..... ...Nun hat es sich so ergeben, dass ich zum 04.01.16 beim gleichen Arbeitgeber eine Teilzeitstelle (20 Std) erhalte und somit die Elternzeit verlängern muss... ....Auf meine Frage, ob ich die Elternzeit dann nicht gleich bis 11.10.17 verlängern kann habe ich die Antwort erhalten, dass ich aufgrund meines Erstantrages von nur 12 Monaten jetzt nur noch um 12 Monate verlängern kann. Ich hätte im Grunde auf ein Jahr Elternzeit "verzichtet". Ist das korrekt? ...von MamavonTim1 am 07.10.2015" geantwortet: "Hallo, wenn man nur ein Jahr beantragt hat, hat man keinen Anspruch auf Verlängerung. Im Umkehrschluss heißt das, was Ihr Arbeitgeber gesagt hat, dass er der Verlängerung der Elternzeit nur um 1 Jahr zustimmt. Liebe Grüße NB von Nicola Bader am 09.10.2015" Hat sich das was zu dem Urteil BAG, Urteil vom 18. 10. 2011 - 9 AZR 315/10 (lexetius.com/2011,6454) geändert? Die Richtlinien des BEEG, 2015, lassen in dem Beispiel auf Seite 321 immer noch die Verlängerung über 12 Monate hinaus zu...? Gruß Sabine


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nach dem neuen BEEG (2015) hat sich dies geändert - da hat man nach 1 Jahr Anspruch. Aber das Kind im Sachverhalt war eher geboren. In dem zitierten Urteil steht auch nicht, dass man einen Anspruch auf Verlängerung hat Liebe Grüße NB


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