Hallo,
Mein 1. Kind wurde am 8.10.2011 geboren. Ich habe 2 Jahre Elternzeit beantragt und würde normalerweise Anfang Oktober wieder arbeiten gehen. Nun bin ich wieder schwanger. Der errechnete Geburtstermin ist der 14.09.2013. wie gehe ich jetzt am besten vor? Soll ich für die Zeit des Mutterschutzes für das 2. Kind die Elternzeit vorzeitig zum 2.08.2013 beenden um Mutterschaftsgeld zu erhalten und im Anschluss daran die Elternzeit erneut beantragen? d.h. entweder das 3. Jahr für Das 1. Kind oder direkt 2 Jahre für das 2. Kind? Der Mutterschutz dauert vom 3.8. - 9.11.13. wenn die Unterbrechung so angeraten wird: bis wann muss ich die Unterbrechung der Elternzeit dem Arbeitgeber mitteilen? Bedarf dies der Zustimmung des AG? Wenn ich die Elternzeit nicht unterbreche würde ich für die Differenzzeit Ende Elternzeit 1. Kind bis Ende Mutterschutzfrist 2. Kind Mutterschutzgeld beziehen oder? Und bis 1 Woche nach der Geburt ( also 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit) neue Elternzeit beantragen oder? Vielen Dank vorab!!!
von
Kalliopezephir
am 03.07.2013, 14:45
Antwort auf:
Gestaltung Elternzeit und Mutterschutz für 2. Kind während Elternzeit 1. Kind
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 03.07.2013
Antwort auf:
Gestaltung Elternzeit und Mutterschutz für 2. Kind während Elternzeit 1. Kind
Unterbrechung mitteilen bis zum 02.08.2013 (da gibt es keine Frist, nur im Nachhinein geht es nicht - Zustimmung ist nicht nötig).
Wenn du die "frei gewordene" Elternzeit später nehmen möchtest, schreibst du das gleich mit rein (zustimmungspflichtig).
Dann um Zustimmung für die Übertragung des 3. Elternzeitjahres für Kind 1 über den 3. Geburtstag hinaus bitten (zustimmungspflichtig)
Dann folgt der Mutterschutz, darin Elternzeit für Kind 2 (am besten 2 Jahre) anmelden (Zustimmung nicht nötig).
Dann könntest du noch das dritte Jahr für Kind 2 übertragen lassen (oder direkt im Anschluss an die 2 Jahre für Kind 2 nehmen).
Unterbrichst du die Elternzeit nicht, bekommst bis zum Ende der Elternzeit nur die 13 Euro von der KK, danach noch die Aufstockung vom AG.
Die Elternzeit für Kind 1 läuft ganz normal weiter. Spätestens 7 Wochen vor Ende musst du dann die Elternzeit für Kind 2 anmelden.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 03.07.2013, 15:52
Antwort auf:
Gestaltung Elternzeit und Mutterschutz für 2. Kind während Elternzeit 1. Kind
Vielen Dank für die ausführlichen Antworten! :-)
von
Kalliopezephir
am 03.07.2013, 21:00