Frage:
Sehr geehrte Frau Bader,
derzeit befinde ich mich in einem Beschäftigungsverbot. Ende März teilte ich meinem Arbeitgeber mit, dass ich Schwanger bin. Im April trat ich dann meinen Urlaub an, in dem ich wegen Komplikationen von meiner FA krank geschrieben wurde. Ich bekam von meiner FA neben der Krankmeldung auch gleich eine Bescheinigung über meine Schwangerschaft mit, welches ich beides beim Arbeitgeber abgegeben habe.
Ich meldete mich dann kurz bevor die Krankmeldung auslaufen sollte, bei meinem Arbeitgeber um den neuen Dienstplan zur erfahren, da stockte die stell. PDL am Telefon, da ich ja in einem Beschäftigungsverbot bereits sei. Dies bekam ich Tage später erst per Post.
Da sich vor einigen Tagen ein paar unschöne Sachen ereignet haben, die für mich eine künftige Zusammenarbeit nicht möglich machen, da ich unter den Umständen nicht dort weiter arbeiten möchte. Ist die Frage jetzt: ich gehe im September in den Mutterschutz und anschließend in Elternzeit.
- Muss ich den Arbeitgeber vor dem Mutterschutz über meine geplante Elternzeit informieren?
Ich möchte nächstes Jahr eine neue Stelle nach der Elternzeit als Dauernachtwache antreten, wann muss ich die Kündigung bei meinem momentanen Arbeitgeber abgeben? Reichen da die benannten 4 Wochen oder früher? Und die eigentlich Frage:
Durch meine Erkrankung im April, war ich von meinen Urlaubstagen bis auf einen Tag, alle anderen Krank geschrieben.
4 Tage waren beantrag, von denen ich 3 Tage und darüber hinaus krank geschrieben war. Es wären so auch noch 24 Tagen über das laufende Jahr verteilt offen gewesen.
Was passiert mit diesem Urlaub im nächsten Jahr, wenn ich kündige? Ich möchte nicht einmal für einen Tag dort mehr unter diesen Bedingungen arbeiten, wie es in den Wochen vor meinem BV war, in dem ich teilweise wie behandelt wurde, als ob ich die Pest hätte. Besonders von der Leitungsebene.
Darum möchte ich unbedingt nach der Elternzeit von dort weg.
Danke für die Hilfe,
Lg
Durilchen
von Durilchen am 01.06.2017, 09:16 Uhr

Antwort auf:
Beschäftigungsverbot und Kündigung nach Elternzeit
Hallo,
sinnvoll ist es, sieben Wochen vor Antritt zweier Elternzeit zu beantragen und diese dann gegebenenfalls ohne Zustimmung des Arbeitgebers zu verlängern.
Sie können sich dann in aller Ruhe während der Elternzeit woanders um sehen und zum Ende der Elternzeit kündigen.
Nicht genommenen Urlaub wird ausgezahlt.
Liebe Grüße
NB
von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.06.2017

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