Berechnung Elterngeld bei Krankheit/ Beschäftigungsverbot

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Berechnung Elterngeld bei Krankheit/ Beschäftigungsverbot

Hallo Frau Bader, ich bin unerwartet mit dem dritten Kind schwanger und die Lage ist etwas verzwickt. Meine zweite Tochter ist gerade 1,5 Jahre alt und ich wollte im Juli wieder anfangen zu arbeiten. Nun ist es so, dass ich Lehrerin an einer Förderschule mit emotional und sozial schwierigen Kindern und Jugendlichen bin und daher eigentlich ein Beschäftigungsverbot bekommen müsste. Das Einkommen während des Beschäftigungsverbotes wird doch aber aus den letzten drei Monaten vor der Schwangerschaft berechnet, d.h., es wäre 0,00. Das ist finanziell für uns eine Katastrophe. Meine Fragen dazu: 1. Gibt es Ausnahmeregelungen für die Berechnung des Einkommens im Beschäftigungsverbot? 2. Sollte mein Arzt mir ein teilweises BV geben und die Arbeitszeit begrenzen, bekomme ich dann trotzdem das volle Gehalt? 3. Wie sieht es aus mit Krankschreibungen? Wenn ich mich mehrmals wegen anderer als Schwangerschaftsbedingter Gründe krankschreiben lassen würde, immer kürzer als 6 Wochen, würde das Auswirkungen auf das Elterngeld haben? 4. Würde ich mich schwangerschaftsbedingt krankschreiben lassen und das länger als sechs Wochen, welche Monate würden dann angerechnet? Die, in denen ich jetzt noch nicht gearbeitet habe? Das würde ja Nachteile bringen. Vielen Dank im Voraus, ich hoffe, ich konnte die Situation klar darstellen

von rari183 am 22.06.2017, 22:10



Antwort auf: Berechnung Elterngeld bei Krankheit/ Beschäftigungsverbot

Hallo, 1. Sie bekommen ab dem Tag, wo die Elternzeit beendet ist, das, was sie ohne Elternzeit bekommen würden. 2. Ja 3.+4. Auf so etwas antworte ich nicht. Entweder man ist krank, dann wird man krankgeschrieben, oder nicht. Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 23.06.2017



Antwort auf: Berechnung Elterngeld bei Krankheit/ Beschäftigungsverbot

Im Falle eines BV würdest Du das bekommen was Du auch ohne dieses bekommen würdest. Ich gehe mal davon aus als Lehrerin bekommst Du ein festes Gehalt und keinen Lohn nach geleisteten Stunden. Gehalt ist fest, Lohn nach geleisteten Stunden und damit schwankend. Nur mal wegen der Begrifflichkeiten: https://www.absolventa.de/karriereguide/arbeitsentgelt/lohn Heißt für dich auch, der Lohn der letzten 3 Monaten bzw der Schnitt aus diesem kommt bei dir gar nicht zum tragen.

Mitglied inaktiv - 22.06.2017, 22:18



Antwort auf: Berechnung Elterngeld bei Krankheit/ Beschäftigungsverbot

nein. du erhälst kein bv nur weil du in einem sbbz erzhiehungshilfe bist. der schulleiter alleine! erstellt eine gefährdungsbeurteilung und entscheidet dann, ob er dich umsetzen kann, ins sekretariat z.b. oder er kann und muss dich sogar abordnen an eine andre schule. erst wenn DAS ALLES NICH GEHT bekomsmt du ein bv. arbeite im schulamt und mache genau das täglich. daher verlasse dich nicht drauf. dein gyn hat damit rein gar nichts zu tun und der schulleiter muss das bv des gyn sogar anfechten. so einfach ist es nicht. wir ordnen ab und setzen um, wie es das gesetzt vorsieht. ein SBBZ ERZ ist nicht gefährlich, mannomann

von mellomania am 22.06.2017, 22:30



Antwort auf: Berechnung Elterngeld bei Krankheit/ Beschäftigungsverbot

der betreibsarzt bwz. BAD bestimmt deinen immunstatus. auf Grund dessen für der schulleiter die gefährdungsbeurteilung durch.wenn allles ok ist bleibst du ganz normal am sbbz. die schüler alleine sind überhaupt keine gefahr. sollten immus fehlen, wirst du demensprechend in höhere klassen versetzt oder abgeordnet

von mellomania am 23.06.2017, 13:20



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