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@annifaulkner

Thema: @annifaulkner

hey anni, das wäre super nett von dir...aber wo is deine email adresse? lg dini

Mitglied inaktiv - 08.12.2007, 21:15



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Kannte das jemand schon? Hier ist die Passage mit Quellenangabe: Bitte beachten Sie aber, dass Ihr Kind, sofern es nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes unter bestimmten Bedingungen die deutsche Staatsangehörigkeit später an eigene Kinder nicht weitergeben kann. Obwohl diese Bestimmung erst für Kinder Ihres nach diesem Stichtag im Ausland geborenen Kindes Wirkungen entfaltet (sog. Unterbrechung der Generationenfolge), wird dringend empfohlen, dass Sie auch für Ihr Kind bereits jetzt eine Geburtsanzeige für den deutschen Rechtsbereich innerhalb eines Jahres nach Geburt abgeben (siehe unten) http://www.germany.info/relaunch/info/consular_services/otherconsularservices/birth2.html#3

Mitglied inaktiv - 09.12.2007, 01:19



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Mir kommt das sehr komisch vor. Das bedeutet doch faktisch, dass es verschiedene Klassen von Staatsbürgerschaften geben wird. Was meint ihr?

Mitglied inaktiv - 09.12.2007, 01:21



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Ja, das hört sich für mich auch nach 2-Klassen-Staatsbürgerschaft an. Was heisst denn eine Geburtsanzeige? Ist das eine Geburtsurkunde? Dann hätte ich die Frist auf jeden Fall verpasst, denn meine Tochter wird bald 4 und ist in den USA geboren. Ich werde mir den link mal genauer durchlesen. Danke LG Bettina

Mitglied inaktiv - 09.12.2007, 01:32



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Ich denke nicht, dass eine Geburtsanzeige eine Geburtsurkunde ist. Sondern dass das Kind beim Standesamt 1 "gemeldet" worden ist.

Mitglied inaktiv - 09.12.2007, 04:33



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In anderen Laendern gibt es durchaus Unterschiede in der Staatsangehoerigkeit. Mein Freund hat neuseelaendische Staatsbuergerschaft "by birth" weil er in NZ geboren ist und eine neuseelaendische Mutter hat aber die britische "by descent" weil sein Vater britischer Staatsbuerger ist und er (mein Freund, nicht sein Vater) aber nicht in GB geboren ist. Die britische Staatsbuergerschaft "by descent" haette er nicht an unsere Tochter weitergeben koennen, obwohl sie in GB geboren ist. Allerdings hat er sich nach 5 Jahre Aufenthalt in GB naturalisieren lassen und somit konnte sie britische Staatsbuergeschaft bekommen. Ihre neuseelaendische Staatsbuergerschaft hingegen hat sie "by descent" und wird sie mal nicht an ihre Kinder weitergeben koennen, es sei denn sie lebt dort mal fuer 5 Jahre am Stueck und laesst sich ebenfalls naturalisieren. Falls Deutschland etwas aehnliches eingefuehrt hat waere mir das neu. Es waere eine ziemliche Kertwende vom bisherigen Prinzip des jus sanguis. VG, D

Mitglied inaktiv - 09.12.2007, 10:55



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Eine Riesenkehrtwende ist es in der Tat, allerdings gilt die Akzeptanz der Mehrfachstaatsbuergerschaft (sagt man's so?) auch nur (aber immerhin) fuer EU-Staaten bzw Staaten, die einen Sondervertrag mit D haben, wie etwa die Schweiz. Bei uns wird unser Erstes (ET Mai) drei Staatsbuergerschaften (naemlich UK, Italien, Deutschland) haben, die es behalten kann, da alle 3 Laender die Mehrstaatigkeit erlauben (und es in England geboren wird). Ich habe gerade nochmal den link ausgegraben, stammt vom Bundesministerium fuers Innere: http://www.bmi.bund.de/cln_012/nn_164892/Internet/Content/Themen/Staatsangehoerigkeit/Einzelseiten/Doppelte__Staatsangehoerigkeit__Mehrstaatigkeit.html Änderung ab 28.08.2007 infolge des „Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“ vom 19.08.2007. Q: Ist es erlaubt und möglich, neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit zu besitzen? A: In bestimmten Situationen erlaubt das deutsche Staatsangehörigkeitrecht, dass jemand neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit erwirbt bzw. besitzt. Mehrfachstaatsangehörigkeiten können sich unter anderem aus folgenden Gründen ergeben: - Kinder mit einem deutschen und einem ausländischen Elternteil oder einem oder beiden Elternteilen mit doppelter Staatsangehörigkeit erhalten in der Regel bereits mit der Geburt nach dem Abstammungsprinzip die Staatsangehörigkeiten beider Eltern. - Spätaussiedler und ihre mit ihnen aufgenommenen Familienangehörige erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 7 StAG kraft Gesetzes mit Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung, ohne dass sie die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben müssen. Soweit das Staatsangehörigkeitsrecht ihrer Herkunftsstaaten dies vorsieht, erwerben ihre in Deutschland geborenen Kinder dann bereits mit der Geburt neben der deutschen auch deren Staatsangehörigkeit. - Deutsche Staatsangehörige verlieren nicht mehr automatisch ihre deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU, der Schweiz oder eines Staates erwerben, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 StAG abgeschlossen hat.* *Änderung des § 25 Abs. 1 StAG ab 28.08.2007 infolge des „Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“ vom 19.08.2007. - Wie bisher kann deutschen Staatsangehörigen, welche die Staatsangehörigkeit sonstiger Staaten erwerben wollen, auf Antrag von der zuständigen deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde als behördliche Ermessenentscheidung eine sog. Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG erteilt werden, die ihnen in bestimmten Fällen das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ermöglicht. Wer aus einem dieser Gründe Mehrstaater geworden ist, gibt diese Mehrstaatigkeit in der Regel an die eigenen Kinder weiter. In diesen Fällen wird die Mehrstaatigkeit nach deutschem Recht auf Dauer hingenommen, d.h. es besteht keine Optionspflicht, sich bei Erreichen der Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Man kann als Mehrstaater jedoch auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten (§ 26 StAG). Gibt es für EU-Bürger eine spezielle Regelung? Im Hinblick auf das Ziel der fortschreitenden europäischen Integration hat der Gesetzgeber eine spezielle Regelung getroffen: Bei der Einbürgerung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird generell nicht mehr zur Einbürgerungsvoraussetzung gemacht, dass zuvor dessen Staatsangehörigkeit aufgegeben wird (§ 12 Abs. 2 StAG). Staatsangehörige der Schweiz sind nun in diese Regelung einbezogen*, so dass sie generell unter Fortbestehen des Schweizer Bürgerrechts eingebürgert werden.

Mitglied inaktiv - 09.12.2007, 12:24



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Auf diesem Gebiet- Staatsangehoerigkeitsrecht- ist in den letzten Jahren ungeheuer viel passiert und reformiert worden. Abgesehen von der fuer uns untypischen Kinderstaatsangehoerigkeit, wo ein Kind ausschliesslich auslaendischer Eltern, das in Deutschland geboren wird, eine solche Kinderstaatsangehoerigkeit erhaelt ( wenn die Eltern sich rechtmaessig in D aufgehalten haben und bestimmte Auflagen erfuellt haben), buergern wir heute auch viel viel schneller ein als fruher- schau Dir mal die Zahlen an. Wir erlauben auch Deutschen doppelte Staatsbuergerschaften- schau mal unter " beibehaltungsgenehmigungen " nach. Das Bundeesverwaltungsamt wirft die inzwischen wie Konfetti raus- kaum jemandem wird seine Beibegahltunsggenehmigung versagt. Jetzt aber- in dem Masse, wie wir mehr Auslaender einbuergern, in dem Masse sind wir auch kritischer gegenuber Leuten, die einen anderen " Hauptpass" haben, in einem anderen Land wohnen, dort arbeiten, dort die Sprache sprechen und fuer Deutschland nichts mehr " tun". Denn wir knuepfen jetzt mehr an das Lebensmittelpunktprinzip an- wer lebt wo und stellen uns die Frage : wieso sollen wir jemandem., der eine andere StaBue hat, im Ausland geboren ist, wieso sollen wir dem die deutsche StaBue geben? Darauf gibt es wenig Antworten- wenig rational begruenbadre, die Leute wollen alle den Doppelpass, weil sie sich davon Vorteile erhoffen. Und das ist eben die Krux. Ich lebe hier in Nordamerika und kenne einige, die kein Wort deutsch sprechen, aber den Deutschen Pass haben. Davon wollen einige bspw. kostenfrei studieren. In Nordamerika zahlst Du hohe tuition fees, in deutschland ist das Studium kostenfrei bzw. einige Laender verlangen die Summe von 500 Euro pro Semester ( was hier immer Heiterkeit hervorruft). Wir haben im Rahmen des Bolognapprozesses unser Hochschulwesen stark umgebaut auf die neuen Abschluesse, bachelor und master, es gibt viele Studeiengaenge in englisch- sprich, dafuer ist die zweite StaBue wichtig. Aber das wollen wir nicht. Dann- man nennt uns die " festung Europa".Unser Arbeitsmarkt ist abgeschottet und bevor ein Ausleander eine Arbeitserlaubnis kriegt- das kostet Kraft und Verwaltungsaufwand. Mit dem zweiten Pass- kein Problem. Was sich aber auch immer mehr zeigt ist die Einwanderung von Altersarmut.In den USA bspw. sind Krankenversicherungen ungeheuer teuer. Sprich, es gibt alles, aber es ist fuer viele unerschwinglich. Der Drang der Einwanderer der 50 und 60ger Jahre, die damals Amerikaner geworden sind und ohne Beibehaltungsgenehmigung ihre deutsche StaBue verloren haben, geht zur Wiedereinbuergerung ( die viel viel schwerer ist als die beibehaltungsgenehmigung). Sie wollen zurueck nach D weil bei uns jeder krankenbehandelt wird. Selbst wenn amn kein Geld hat, nicht versichert ist- wer deutscher ist, hat Anspruch ,in Deutschland zu leben und auf medizinische Behandlung. Nicht die feinste- aber das medizinisch notwendige, mehr als andere LAender bieten. Kurzum- man will nicht Millionen von deutschen haben, die sich nur, wenn es ihnen gerade persoenlich nuetzt, ihren deutschen Pass rausholen ( ein freund von mir ist Brite, Doppelstaatler, und reist immer auf deutschen Pass, weil er sagt, dass die deutschen Visa viel billiger waeren als die britischen.Seine FRau war Inderin, ist jetzt nur-Britin, die Toechter Doppelstaatlerinnen. Die sprechen kein Wort deutsch, tragen indische NAmen- alles in ordnung- aber Frage halt- wozu der deutsche Pass). Jedenfalls ist das die Uberlegung- wie man vermeidet, mehr und mehr deutsche Staatsbuerger zu " erzeugen", die zum Gemeinwesen Deutschlands nichts beitragen, aber Ansprueche geltend machen. Kurzum- so ist es.Und ich persoenlich finde es richtig- aus den oben erwaehnten Gruenden. Benedikte

Mitglied inaktiv - 09.12.2007, 15:43



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Hallo, kann nur aus persönlicher Erfahrung etwas zu der Staatsbürgerschaft sagen. Mein Exmann und Vater meines Kindes ist in England geboren. Seine Eltern sind beide kamerunische Staatsangehörige, aber durch seine geburt in England hat er das Anrecht auf die Staatsangehörigkeit, die er später beantragte und bekam. Zu dem zeitpunkt als ich mein Sohn anmeldete, hat er dies noch nicht getan. Also sagte das Standesamt, sie müssen prüfen welche Staatsangehörigkeit mein Sohn erhält, die deutsche oder die kamerunische, je nach recht in kamerun. Eine doppelstaatsbürgerschaft kam nicht in frage laut Standesamt. Mein Sohn erhilet die deutsche, das standesamt räumte aber ein, hätte er die britische schon gehabt hätte das Kind eine doppelte haben können. nun ja, das Kind einer freundin hat 2 Staartsbürgerschaften und mus sich mit 18 entscheiden (deutsch-nigerianisch) andere die ich aus dieser Konstelation kenne (deutsch-nigerianisch) haben nur deutsch.... Ich finde das ist alles ganz schön konfus, da in vielen Ländern andere rechte herschen

Mitglied inaktiv - 09.12.2007, 16:57



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Sistafly, ich habe schon so oft gehört dass dt. Behörden diese Information ausgeben - nicht immer zu Recht. Z.B. toleriert Deutschland schon lange die doppelte Staatsangehörigkeit per Geburt (z.B. Eltern haben unterschiedliche Staatsbürgerschaften). Frage ist in Deinem Fall, ob Kamerun das auch tut - das wäre die zu prüfende Frage gewesen. Deutschland hätte das nichts zu prüfen gehabt. Aber ich habe das schon sooo oft gehört.

Mitglied inaktiv - 09.12.2007, 20:48



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Benedikte, ich verstehe Deinen Standpunkt und auch die Motivation der dt. Behörden. Nun gibt es aber viele Fälle von "Mischlingen", die nun mal genauso deutsch wie z.B. amerikanisch sind. Wo später der Lebensmittelpunkt dieser Kinder sein wird, weiss im Kindesalter kein Mensch, denn das wird der Mensch selber entscheiden. Insofern finde ich, dass es im Zuge der Globalisierung schwierig ist, wenn eine Behörde solche Entscheidungen für ein Kind trifft.

Mitglied inaktiv - 09.12.2007, 20:50



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es geht nicht um die erste Generation, also die Kinder, deren Eltern zwei unterschhiedliche Nationalitaeten haben und die deshalb zu " beiden" gehoeren. Hier geht es um die Kinder in der mindestens zweiten Auswanderergeneration, deren einer Elternteil- durch Beibehaltungsgenehmigung oder wie auch immer- zwei StaBue hat. Da wird das Kind noch automatisch deutsch, kann aber nur unter bestimmten Bedingungen die deutsche seinerseits an die nachste generation weitervererben. Und da stellt sich halt die Frage, wie deutsch die noch sind und welche verpflcihtungen der deutsche Staat fuer diese Leute noch uebernehmen soll- die ihr Leben lang zu einem anderen Gemeinwesen beigetragen haben. Wie gesagt, es geht nicht um Entzug, sondern darueber, die weitergabe der deutschen StaBue mit ihren Rechten iregndwann einmal zu untersagen. Und diese Aenderung des Abstamungsprinzips korrespondiert eben mit der groszuegigeren Einbuergereung von Menschen, die keine deutschen Vorfahren haben, aber bei uns lange leben und zum Gemeinwesen mittragen. Also, fuer mich macht es daher Sinn, ich finde es richtig. Wobei- Gesetz ist Gesetz, da kann man machen, was man will. Benedikte

Mitglied inaktiv - 10.12.2007, 04:23



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Ich bin Deutsche, mein Mann Italiener (aber in der Schweiz geboren und aufgewachsen), unsere Kinder haben im Moment 2 StaBüs, ab nächstem Sommer, wenn die Neutralisierung meines Mannes in der Schweiz offiziell ist) dann 3: Deutsch, Italienisch und Deutsch. Wir wohnen im Tessin, Lugano. Ob ich mich einbürgern lasse, weiss ich noch nicht, eigentlich gehts mir als Deutsche ja nicht schlecht :-). @Kaka_b oder sonstwer, der sich hier so gut auskennt, könnt Ihr mir sagen, ob meine Kinder Ihre deutsche StaBü weitergeben können an Ihre Kinder? Ich find das nicht unwichtig, denn wir pflegen Sprache und Kultur, ich hoffe, dass sie das dann auch mal tun, grins, und es wäre schade seine Herkunft zu verlieren. Vielen Dank für Antwort yaiza (aus dem Zwilli-Forum)

Mitglied inaktiv - 10.12.2007, 12:36



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Hm, dann habe ich es wohl falsch verstanden. Wenn ich also nicht für meine Tochter auf dem Standesamt 1 eine Geburtsanzeige aufgegeben hätte, dann würde sie trotzdem ihre dt. Staatsbürgerschaft weitergeben können? Ich schaue mir das nochmal näher an. Abgesehen davon, was sind schon Auswanderer der 2. Generation? Viele Leute ziehen hin und zurück. Ich kenne ein paar Leute, deren Kinder in den USA geboren sind, weil sie für mehrere Jahre hier stationiert sind. Diese haben keine Geburtsanzeige aufgegeben und befürchten nun, dass ihre Kinder ihre dt. Staatsbürgerschaft nicht weitergeben können.

Mitglied inaktiv - 10.12.2007, 20:33



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Deutschland und Italien tolerieren beide die doppelte Staatsbürgerschaft per Geburt. Aber es schadet sicher nichts, einfach mal beim Standesamt 1 in Berlin eine Geburtsanzeige aufzugeben. Dabei kann Dir die dt. Botschaft helfen.

Mitglied inaktiv - 10.12.2007, 20:35



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Gebe AnneiFaulkner recht, wenn ich auch Botschaften inzwischen gefressen habe. Manchmal hilft, sich die entsprechenden Paragraphen vor dem Gang zur Botschaft / Konsolat zu ergoogeln und sich mit ihnen gewappnet den Beamten dort zu stellen. Haeufig haben die naemlich selbst nicht so die Ahnung im Detail (woher auch, wenn sie sich nicht taeglich mit den neuesten Gesetzesaenderungen auseinandersetzen muessen) und wenn du die Vorarbeit leistest, sind sie eher bereit, darauf einzugehen. In allen Gesetzestexten steht immer nur "in der Regel". d.h. letztendlich liegt es im Ermessen des Amtes. Kann mir aber nicht vorstellen, dass sie sich ausgerechnet bei der Schweiz querstellen wuerden.

Mitglied inaktiv - 10.12.2007, 21:39



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Kamerun toleriert es leider nicht. Das haben wir in der kamerunischen Botschaft erfahren.

Mitglied inaktiv - 12.01.2009, 22:49