Wenn ich elterngeld beantrage ist es dann schlecht es direkt ab der Geburt zu beantragen? Eigentlich bekommt man ja noch zwei Monate mutterschutz geld und das ist mehr als das EG. Oder wird das mutterschutz geld einfach angerechnet?
Sorry wenn die Frage vielleicht dumm ist aber ich kenne mich da echt noch schlecht aus
Mitglied inaktiv - 07.03.2017, 14:24
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Das ist echt eine Sollbruchstelle im EG-System, über die nicht ausreichend informiert wird. Ich bin beim ersten Kind auch drauf rein gefallen.
Die beiden Monate nach der Geburt, in denen du Mutterschaftsgeld beziehst, zählen zum Elterngeld dazu. Möchtest du also 12 Monate in Elternzeit gehen, bekommst du an EG die ersten zwei Monate das Mutterschaftsgeld und in den 10 folgenden Monaten das eigentliche EG (67% des Einkommens).
von
Hadriana
am 07.03.2017, 14:39
Zur "Sollbruchstelle": wer nicht abhängig beschäftigt ist bekommt tatsächlich 12 (bzw. 14) Monate Elterngeld - schon mal an diese gedacht?
von
Andrea6
am 07.03.2017, 17:37
Alleinerziehende auch. Warum so patzig?
In keinem der Fälle ist das in den Broschüren des Bundesministeriums ausreichend gut erklärt. Und die FS hat nach genau dieser Antwort gesucht. Was also willst du?
von
Hadriana
am 07.03.2017, 20:51
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Hallo, die Lebensmonate des Kindes, in denen du mindestens einen Tag Mutterschutzleistungen bekommst, werden auf den Elterngeldbezug angerechnet. Du "verbrauchst" dadurch mindestens zwei Monate, wenn das Baby früher kommt, können es auch drei oder sogar vier Monate sein. Da das Mutterschutzgeld vorrangig gezahlt wird, hast du keine Nachteile, wenn du das Elterngeld ab Geburt beantragst. Im letzten Lebensmonat mit Mutterschutz bekommst du dann das Elterngeld anteilig für die übrigen Tage.
Mitglied inaktiv - 07.03.2017, 15:02
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Danke für eure Antworten. Auf manchen Seiten ist das echt blöd formuliert, ich dachte am Anfang auch noch man könnte zwei Monate mutterschutz machen und dann 12 Monate elterngeld (also insgesamt 14 monate). Schön wär's gewesen ![](/icon/nr246.gif)
Mitglied inaktiv - 07.03.2017, 15:44
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Kann man ja, da halt 2 Monate. Dann bekommt man 2 Monate länger EG, aber dann eben in diesen nur jeweils die Hälfte. Kann sinnvoll sein für unverheiratete die zB einen unbefristeten AV hatten der ausgelaufen ist - solange die EG bekommen sind sie auch krankenversichert.
Mitglied inaktiv - 07.03.2017, 17:51
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Ja das stimmt, ich weiß schon dass man es strecken kann aber ich meinte praktisch den "vollen" bezug
Mitglied inaktiv - 07.03.2017, 17:57