Frage:
Wohnvorteil bei Unterhaltsberechnung
Guten Tag,
Eine mögliche Trennung steht bevor. Mann wird wohl ausziehen und Frau mit 2 kleinen Kindern im noch finanzierten Haus bleiben ( ca die Hälfte des Darlehens ist noch offen, beide Partner bleiben erstmal gemeinsame Eigentümer und Darlehensschuldner).
Unterhalt für die Kinder lässt sich recht einfach aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen. Wie verhält sich die Berechnung beim Trennungsunterhalt - ich habe gelesen, dass der Unterhaltspflichtige den Wohnvorteil bei der Berechnung des Unterhalts abziehen darf. Ist das auch so wenn beide Eigentümer bleiben? Und verstehe ich das richtig , dass man quasi schaut wie eine übliche Kaltmiete für eine adäquate Wohnung mit 3 Personen aussieht und er das dann abziehen darf ? Wir zahlen an Raten rund 1000 €, mit NK kommen wir bei ca 1400 aus. Eine 4zimmer Wohnung mit ca 90-100qm kostet hier bei uns quasi auch 1000-1200 kalt.
Er müsste mir ca 1100 zahlen - wenn ich da 1000 € Wohnvorteil anziehe bleibt da nichts übrig. Habe ich einen Denkfehler ?
Er will sich nicht scheiden lassen - bedeutet das automatisch dass er baw Trennungsunterhalt zahlen muss? Also theoretisch unbegrenzt?!
Lieben Dank bereits vorab für Ihre Hilfe.
LG Nightlight
von
Nightlight1980
am 31.01.2020, 06:04
Antwort auf:
Wohnvorteil bei Unterhaltsberechnung
Hallo,
so einfach ist das nicht.
Im ersten Jahr nach der Trennung ist der angesetzte Whnwert niedriger (Frage: was könnte sich der in dem Eigentum wohnede leisten) als danach (Frage dann: wie hocvh wätre die Miete).
Der Wohnwert wird fiktiv als Einkommen gerechnet.
Die Schulden (Raten) werden bei dem abgezogen, der sie tatsächlich zahlt.
Wenn das dieselbe Person ist, kann der Wohnwert asuch negativ sein (wenn die Schulden höhe sind als der Wohnwert)
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 03.02.2020
Antwort auf:
Wohnvorteil bei Unterhaltsberechnung
Wenn ihm nur das halbe Haus gehört, kann er nur die halbe Vergleichsmiete abziehen.
Geht zum Notar, gerade wenn das jetzt ein Dauerzustand werden soll. Dann ist das ein Vertrag, auf den man sich berufen kann, und Ihr müßt das nicht ständig neu ausdiskutieren.
von
Strudelteigteilchen
am 31.01.2020, 07:43
Antwort auf:
Wohnvorteil bei Unterhaltsberechnung
Die Kreditraten werden vom Wohnwert abgezogen.
Der Wohnwert ist aber nicht automatisch der Wohnwert des Hauses, sondern die Miete, die du alleine zahlen würdest/könntest, würdest du ausziehen. Sprich: der Wohnwert des Hauses beträgt 1.500 Euro - alleine könntest du aber nur 1.000 Euro zahlen, dann würden die 1.000 Euro als Wohnwert/Wohnvorteil angerechnet.
Der Trennungsunterhalt ist innerhalb des Trennungsjahres zahlbar. Will er sich nicht scheiden lassen, kannst du ja auch ohne seine Zustimmung dann die Scheidung beantragen (war bei Freunden von uns so) und dem wird stattgegeben. Dafür ist ja das Trennungsjahr gedacht - als Puffer zum Überlegen, evt. wieder zusammenfinden oder eben nach dieser angemessenen Zeit die Scheidung auch ohne Einverständnis des anderen zu erzielen.
von
cube
am 31.01.2020, 07:52
Antwort auf:
Wohnvorteil bei Unterhaltsberechnung
*Will er sich nicht scheiden lassen, kannst du ja auch ohne seine Zustimmung dann die Scheidung beantragen (war bei Freunden von uns so) und dem wird stattgegeben*
meine letzte info lautet, dass man durchaus beim ersten scheidungstermin immer noch der Meinung sein darf, dass die ehe nicht zerrüttet ist. erst beim dritten Termin wird geschieden.
hat sich das geändert?
Mitglied inaktiv - 31.01.2020, 11:35
Antwort auf:
Wohnvorteil bei Unterhaltsberechnung
Uhhh, so genau weiß ich das nicht. Nur, dass sie die Scheidung nicht wollte und dennoch nach vollzogenem Trennungsjahr die Papiere zugestellt bekommen hat. Wollte sie nicht unterschreiben. Die Scheidung wurde aber vollzogen - auch ohne ihre Zustimmung bzw. gegen ihren Willen. Ob da dreimal nachgefragt wurde weiß ich ehrlich gesagt nicht.
von
cube
am 31.01.2020, 12:07
Antwort auf:
Wohnvorteil bei Unterhaltsberechnung
Hi,
Wenn ich die Kreditrate vom Wohnwert abziehe ( bzw vermutlich von halben Wohnwert den halben Kredit abziehe wenn beide Eigentümer bleiben, Ergebnis ist ja dasselbe ) dann wäre doch wieder der volle Unterhalt zu zahlen? Durch die dadurch stattfindende Entschuldung des Hauses entsteht ja gleichzeitig für den Unterhaltspflichtigen ein Mehrwert , der ihn bei einem möglichen späteren Verkauf des Hauses gleichstellt ( was gut ist!)
Verstehe ich das richtig ?
PS: Vielen Dank schonmal für eure Antworten!
von
Nightlight1980
am 01.02.2020, 09:01