Frage: Versicherungsfrage

Hallo Frau Bader! Ich hätte eine rechtliche Frage, die sich nicht um Rechte am Arbeitsplatz oder sonstliche Fragen bezüglich Schwangerschaft und Recht dreht. Folgendes ist geschehen: Meine fast 7-jährige Tochter (*09.09.97) ist mit ihrem Fahrrad an das Auto des Nachbarn gefahren. Wie schaut es nun aus mit der Familienhaftpflicht. Zahlt diese für Schäden, die ein knapp 7-jähriges Kind verursacht hat, oder müssen wir das bezahlen??? Oder können die uns vielleicht belangen wg. Missachtung der Aufsichtspflicht, weil sie halt mit ihren Freunden Fahrrad gefahren ist? Vielen Dank für Ihre Hilfe! Liebe Grüße! Christiane

Mitglied inaktiv - 23.08.2004, 17:21



Antwort auf: Versicherungsfrage

Hallo, dazu ein Artikel, den ich für eine hiesige Zeitung geschrieben habe: „Eltern haften für ihre Kinder“ Schnell ist es passiert, dass ein Kind einen Schaden verursacht - mit dem Dreirad am Auto oder im Porzellangeschäft. In wie weit müssen die Eltern oder gar das Kind selber haften? Eine Frage, die immer wieder auftaucht, auch wenn bald jeder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Der Gesetzgeber hat dies eindeutig geregelt. Das Kind selber haftet erst ab dem siebten Lebensjahr, im Straßenverkehr bei fahrlässigem Handeln neuerdings sogar erst ab zehn. Und selbst wenn diese Altersgrenzen erfüllt sind, bleibt zu klären, ob das Kind überhaupt ein Verschulden trifft. Weiterhin muss es die Einsichtsfähigkeit gehabt haben, zu verstehen, welche Folgen das Handeln haben könnte. Die Eltern haften nicht, wie es uns Baustellenschilder immer glaubhaft machen wollen, automatisch für jedes Fehlverhalten des Sprösslings, sondern nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Diese beinhaltet Aufklärung und Anleitung, Kontrolle (z.B. auf dem Schulweg) und positive Einflussnahme auf das Verhalten. Keiner kann verlangen, dass Kinder Tag und Nacht mit Argusaugen überwacht werden - außer in Gefahrensituationen. Und: wenn die Haftpflicht die Zahlung verweigert, müssen Sie selber keinesfalls sofort persönlich eintreten- dann ist der Anspruch zumindest zweifelhaft. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 24.08.2004



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