Hallo Frau Bader, ich lese überall, dass der Arbeitgeber der Verlängerung der Elternzeit zustimmen muß. Bei mir ist es so: Ich habe zwei Jahre EZ beantragt und möchte um ein drittes Jahr verlängern. Jetzt lese ich folgendes: "Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann." und "Gemäß § 16 Abs. 3 BEEG kann die ursprünglich vereinbarte Elternzeit (bei der noch nicht vollen Ausschöpfung der 36 Monate) mit der Zustimmung des Arbeitgebers verlängert oder vorzeitig beendet werden." Das würde bedeuten ich brauche einen guten Grund. Wenn ich diesen nicht habe, muß ich kündigen. Habe dann aber evtl. keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Mir ist es wegen der großen Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Wohnort nicht möglich noch einmal dorthin zu fahren und außerdem möchte ich mir eine Arbeit suchen bei der ich mehr arbeiten kann als die mir zustehenden Stunden bei meinem jetzigen AG. Gruß
von Apfelbäckchen am 22.06.2012, 09:44