Hallo Frau Bader,
Meine Elternzeit 1 (EZ1) geht noch bis zum 05.01.2014. Ich arbeite derzeit, aufgrund der EZ, in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis mit 25 Wochenstunden (E8 AVR Bayern). Ab dem 06.01.2014 würde automatisch mein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis mit 40 Wochenstunden (E10 AVR Bayern) wieder in Kraft treten, da der Teilzeitvertrag nur für die Zeit der Elternzeit befristet ist, und ich ansonsten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe.
Nun bin ich erneut schwanger und würde am 27.08.2013 in den Mutterschutz gehen, da ET am 08.10.2013 ist.
Daher meine Frage(n) an Sie:
1) Kann ich meine EZ1 zum 26.08.2013 aufheben lassen und die aus dieser EZ verbleibenden Monate übertragen lassen bzw. an die neue EZ (EZ2) anhängen?
2) Meinen derzeitigen Teilzeitarbeitsvertrag müsste ich praktisch auch zu Beginn Mutterschutz, bzw. einen Tag vor Beginn, kündigen oder aufheben lassen?
3) Welchen Arbeitgeberzuschuss würde ich dann während der Mutterschutzfristen bekommen? Den aus meinem Vollzeitgehalt mit meiner damaligen Eingruppierung (E10 AVR Bayern) oder den aus meinem Teilzeitgehalt?
4) Wie sollte bestenfalls ein derartiges Schreiben an meinen Arbeitgeber aussehen? Gibt es dafür eine Mustervorlage?
Ich bedanke mich schonmal im Voraus für Ihre Hilfe und freue mich auf eine Antwort von Ihnen.
Viele Grüße
von
ella 6112
am 05.06.2013, 11:01
Antwort auf:
Verkürzung Elternzeit wg neuer SSW? / Was ist mit Teilzeitarbeitsvertrag?
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.06.2013