Hallo Frau Bader,
der Entbindungstermin meines 2. Kindes ist am 11.01.2014. Derzeit befinde ich mich noch in Elternzeit meines 1. Kindes, die im Februar 2014 enden würde. Mein Mutterschutz begann am 30.11.2013.
Wegen des Mutterschaftsgeldes sendete ich meinem AG am 22.11.2013 ein Schreiben (per Einschreiben) mit der Mitteilung, dass ich meine Elternzeit wegen erneuter Schwangerschaft unterbrechen möchte. Das Attest sendete ich mit. Ich bat meinem AG mir das schriftlich zu bestätigen.
Ich habe leider bis dato noch nichts von meinem AG gehört. Und auf eine email, die ich ihm vor 3 Tagen geschrieben habe, mit der Bitte mir das schriftlich nochmal zu bestätigen, kam auch noch kein Zeichen.
Telefonisch konnte ich ihn auch noch nicht erreichen.
Gibt es eine Frist?
Was soll ich in so einem Fall noch machen? Wie weiss ich, dass mein AG mir das Mutterschaftsgeld zahlt?
LG
von
marta79
am 13.12.2013, 20:45
Antwort auf:
Unterbrechung der Elternzeit wegen erneuter Schwangerschaft
Hallo,
Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.12.2013
Antwort auf:
Unterbrechung der Elternzeit wegen erneuter Schwangerschaft
Da bleibt nur anrufen, oder aber warten ob Du was auf Deinem Konto findest.
Alternativ bei er Krankenkasse anrufen, von der bekommt er es ja wieder, und vielleicht sagen sie Dir, ob er bei denen schon was eingereicht hat.
Viel Glück
von
Sternenschnuppe
am 13.12.2013, 20:54