danke für ihre antwort.
habe heute mit dem JA tele und sie meinten das es sicherlich zu früh sein wird die kleine ca 150KM zu seiner neuen partnerin nehmen zu müßen,den ies ist eine andere umgebung andere umstände ect...
er kann sie ja haben garkeine frage das verbiete ich ihn ja nicht.
Aber ich merke auch das es der kleinen auch belastet,er ruft ca 2 std vorher an und möchte dann gleich die kleine haben....
das JA meinte ich soll mich mit ihnen zusammen setzen und eine umgagngsliste machen welche tage er zb kann...
ja die neurodermitis fängt jetzt wieder bei ihr an...klar die kleinen spüren es ganz genau das was nicht stimmt...
ich find das es einfach mal zu früh das sie mit fahren sollte,ich kann ja auch das aufenthaltsbestimmungsrecht in anspruch nehmen? oder???
klar treffen wir beide die entscheidung über der kleinen aber ich habe das alleinge sorgerecht,kann ja auch nicht sein wenn er sich meldet das ich sie ne stunde später hin geben muß...
das alles verwirrt mich auch ein wenig...der eine sagt das der ander e das.deswegen habe ich demnächst einen termin beim anwalt um mich richtig zu informieren...
mfg
Mitglied inaktiv - 28.06.2010, 19:34
Antwort auf:
Übernachtung /Aufenthaltsbestimmungsrecht wann in anspruch nehmen???
Hallo,
er hat ein Umgangsrecht und es wäre auch zum nachteil des Kindes, das zu vereiteln.
Das muss sich aber langsam entwickeln u kann sicher später gesteigert werden
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 29.06.2010
Antwort auf:
Übernachtung /Aufenthaltsbestimmungsrecht wann in anspruch nehmen???
*deswegen habe ich demnächst einen termin beim anwalt um mich richtig zu informieren...*
dann würde ich das an deiner stelle abwarten, denn hier kann dir frau bader nur ganz allgemein raten.
das aufenthaltsbestimmungsrecht besagt nur, daß du bestimmen kannst, wo dein kind lebt und ist bei alleinigem sorgerecht eigentlich völlig unerheblich.
Mitglied inaktiv - 28.06.2010, 19:49
Antwort auf:
Übernachtung /Aufenthaltsbestimmungsrecht wann in anspruch nehmen???
da die frau vom JA sagte das ich das in anspruch nehmen kann,wenn ich nicht möchte das er mit ihr wohin fährt da sie noch zu jung ist.
deswegen habe ich mir ein termin beim RA geben lassen um mich genau zu informieren.denn es kann auch nicht sein das er sich nur 1mal die woche meldet und von einer minute auf der anderen die kleine haben möchte...
er meinte nur wenn er sie nicht mitnehmen darf zu seiner freundin darf ich auch eige sachen nicht....denn ich habe keine lust auf eine neue partnerschaft oder ähnliches...
Mitglied inaktiv - 28.06.2010, 20:22
Antwort auf:
Übernachtung /Aufenthaltsbestimmungsrecht wann in anspruch nehmen???
da hat er nicht unrecht.....
deswegen kläre das am besten mit dem jugendamt bzw mit gericht und anwalt.
grundsätzlich darf er in der umgangszeit mit ihr hingehen wo er will, aber mit hilfen kann dein kind dazu hingeführt werden, DASS er sie länger mitnehmen kann.
Mitglied inaktiv - 28.06.2010, 20:28