Hallo Fr.Bader!
Im Oktober 2018 kam unser Sohn zur Welt. Da ich in der Pflege tätig bin, war ich ab Mitte März 2018 im Beschäftigungsverbot. Anfang März hatte ich einen Antrag zur Mitnahme der Resturlaubstage ins nächste Kalenderjahr gestellt, welcher genehmigt wurde. Nach Beendigung der Elternzeit im Oktober 2019 ging ich wieder ins Bv da noch gestillt wird. Das BV wird allerdings immer nur für zwei Monate ausgestellt und nach Vorlage einer Stillbescheinigung verlängert. Der Stand der Urlaubstage im März war bei 86. Nun bin ich im April plötzlich bei 32. Darf der Resturlaub einfach gestrichen werden?
Ich freue mich auf ihre Antwort
MfG
von
Euerin
am 04.05.2020, 22:49
Antwort auf:
Streichung des Resturlaubs im Beschäftigungsverbot rechtens?
Hallo,
1. Nach § 7 BUrlG gilt, dass:
Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
2. Nach § 17 BEEG gilt aber: Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
Es kommt also darauf an, von wann der Urlaub ist.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.05.2020
Antwort auf:
Streichung des Resturlaubs im Beschäftigungsverbot rechtens?
86 Tage ? von wo kommen die? der AG hat das recht, dir anteilig urlaub zu streichen für die Zeit in der du in Elternzeit bist. könnte das sein? oder von wann genau kommen die tage?
von
mellomania
am 05.05.2020, 05:17
Antwort auf:
Streichung des Resturlaubs im Beschäftigungsverbot rechtens?
Das ist Resturlaub aus 2017 der mit ins Jahr 2018 genommen wurde, Jahresurlaub aus 2018/2019 und die 32 Tage aus 2020.
In der Elternzeit gab es keinen Anspruch.
Resturlaub mit ins laufende Jahr zu nehmen musste man beantragen, wie ich es 2018 gemacht habe. Aber im Bv verhält sich das doch laut MuSchG anders. Oder?
von
Euerin
am 05.05.2020, 09:07
Antwort auf:
Streichung des Resturlaubs im Beschäftigungsverbot rechtens?
Ich glaube, ohne es zu wissen, dass der Urlaub von 2017 nur 15 Monate übertragen werden kann.
Ob Du die Jahre 18 und 19 hättest übertragen müssen laut Betriebsvereinbarung kann ich nicht sagen. Hört sich aber so an, wenn sie nach März verschwinden .... Aber vielleicht ist es auch nur ein Fehler. Ein Anruf bringt Klarheit.
von
romankowitz
am 05.05.2020, 12:27
Antwort auf:
Streichung des Resturlaubs im Beschäftigungsverbot rechtens?
Für jeden vollen Monat Elternzeit kann der AG 1/12 des Jahresurlaubs abziehen (sofern im Vertrag schon so erwähnt oder gesondert mitgeteilt).
D.h. für 2018 und 2019 können dir insgesamt 10/12 abgezogen werden.
Wenn dazu noch der Resturlaub aus 2017 abgezogen wurde, passt das doch.
Du hattest ja eine Übernahme ins nächste Jahr beantragt - also Übernahme in 2019. Vermutlich aber nicht nochmal eine Übernahme in 2020?
von
cube
am 06.05.2020, 14:19