Rechtsanspruch für die Betreuung in der Elternzeit?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Rechtsanspruch für die Betreuung in der Elternzeit?

Hallo Frau Bader, In unserer Kita werden immer nur im August neue Kinder aufgenommen. Leider ist unser Sohn zu diesem Zeitpunkt noch etwas unter einem Jahr und wir müssen einen Antrag auf Rechtsanspruch für die Betreuung stellen. Zu diesem Zeitpunkt bin ich aber auch noch in Elternzeit. Wird mein Antrag trotz Elternzeit bewilligt werden? Falls nicht, welche Möglichkeiten haben wir, damit unser Kind dieses Jahr in die Kita darf? Lieben dank im Voraus.

von 4711 am 15.05.2020, 15:11



Antwort auf: Rechtsanspruch für die Betreuung in der Elternzeit?

Hallo, manche KiGAs nehmen eher, andere nicht. Ansonsten bliebe ein Anspruch bei einer Tagesmutter. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 19.05.2020



Antwort auf: Rechtsanspruch für die Betreuung in der Elternzeit?

Die Kinder können normalerweise bis zu 3 Monate vorher vorzeitig als 1-jährig aufgenommen werden. Also mit 9 Monaten. Bzgl. Elternzeit - in unserem BL hättest du zwar Anspruch, aber dann nur für eine Halbtagsplatz. Erhöht wird dann nur, wenn du nachweisen kannst, das du arbeitsbedingt nun einen Vollzeitplatz benötigst. Aber: aktuell haben wir halt Corona und es läuft nur eine Notbetreuung. Fraglich, ob du da mit Elternzeit einen Platz bekommen würdest. In EZ besteht eben keine Notlage, die eine Betreuung zwingend notwendig macht. Und aktuell sieht es eben nicht so aus, als ob nach den Sommerferien wieder Normalbetrieb laufen würde. Kann also gut sein, du bekommst eine Zusage - aber die Kita besuchen wird er dennoch erst können wenn entweder du wirklich wieder arbeiten gehen musst und es keine andere Möglichkeit der Betreuung für euch gibt.

von cube am 15.05.2020, 18:35



Antwort auf: Rechtsanspruch für die Betreuung in der Elternzeit?

wenn das kind noch nicht eingewöhnt ist. die verschiebt sich einfach, ob du arbeitest oder nicht. in bawü. fall in der familie, eingewöhnung hätte im märz beginnen sollen, kind ist seit mai 2. jetzt wurde auf september verschoben, obwohl mutter systemrelevant stundenweise arbeitet (und nicht wie geplant auf 50% erhöhen kann) und vater präsenzpflicht hat. nichtmal anspruch auf notbetreuung da eben nicht eingewöhnt..sie müssen jetzt schauen wo sie bleiben...

von mellomania am 15.05.2020, 22:10



Antwort auf: Rechtsanspruch für die Betreuung in der Elternzeit?

Es wundert mich, dass das Kind keinen Anspruch auf Notbetreuung hat, gerade wenn die Mutter systemrelevant ist. Worauf das Kind aktuell keinen Anspruch hat ist eine Eingewöhnung. Insofern die Eltern für das Kind zahlen bzw. es in der Kita geführt wird, hat es Anspruch auf Betreuung. Das kann eingefordert werden. Allerdings sollte überlegt werden, ob das ohne Eingewöhnung stattfinden soll, denn darauf besteht kein Anspruch in der jetzigen Zeit. An Fragestellerin: Forder den Platz schon jetzt ein. Wg. Corona dauert es länger bis es genehmigt ist und ein Platz zur Verfügung steht. Bedenke, dass der Platz bis zu 30 Minuten entfernt sein kann. Wenn VZ benötigt wird steht einem der zu. Es kann sein, dass es bis zum 1.Geb. nur 5 Std./tgl. sind und mit Geburtstag auf die Wunschstd. erhöht wird. Bitte erkundige dich da. Im besten Fall startet im Aug./Sept. der Kitabetrieb wieder. Wenn ich es richtig lese wird das Kind im Nov. 1 Jahr. Somit würde eine Eingewöhnung im Okt. auch noch ausreichen. Erkundige dich auch nach Tagesmütter, o.vglb.. Denn der Anspruch besteht nicht auf ein Kitaplatz, sondern auf ein Betreuungsplatz.

von Ani123 am 17.05.2020, 03:31



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