Hallo Frau Bader,
Ich habe heute "versucht" unsere Neugeborene Tochter für Januar 2019 in der gemeindeeigenen Kita anzumelden. Der zuständige Sachbearbeiter wirkte schon jetzt nicht allzu optimistisch, dass wir zu dem Zeitpunkt tatsächlich einen Platz bekommen, hat unseren Wunsch aber so notiert und gesagt ich solle mich so 4 bis 5 Monate vorher noch einmal melden.
Ich habe bei meinem Arbeitgeber Elternzeit für 3 Jahre beantragt, aber vereinbart im Februar 2019 als "Teilzeit in Elternzeit" wieder einzusteigen (um mir die Option auf Rückkehr in Vollzeit nach den 3 Jahren offenzuhalten). Dies ist allerdings noch nicht vertraglich fixiert, dies findet bei uns erst einige Wochen vor der geplanten Rückkehr statt.
Elterngeld bekomme ich für 12 Monate.
Finanziell sind wir darauf angewiesen, dass ich nach einem Jahr (bzw den 14 Monaten) aich tatsächlich wieder Geld verdiene.
Wie können wir denn vorgehen, wenn wir tatsächlich keinen Platz ab Januar bekommen? Angenommen uns würde erst ein Platz ab dem Sommer angeboten, das wäre definitiv zu lange um es nur mit dem Gehalt meines Lebensgefährten zu überbrücken (Immobilienkredit etc) - dann haben wir für den Zeitraum von Januar bis zum Sommer sich Anspruch auf eine Alternative Betreuung, oder? Sobald ein Krippenplatz zur Verfügung stünde müsste man dann aber wechseln? (d.h. zum elnen sich Urlaub für die Eingewöhnungszeit nehmen und vor allem auch dem kleinen Kind diesen Wechsel zumuten?)
Beinhaltet der Rechtsanspruch tatsächlich nur eine Betreuungszeit von 4 Stunden an 5 Tagen? Und würde dementsprechend auch die Alternative Betreuung (wenn sich denn überhaupt eine finden ließe) in dem Zeitrahmen stattfinden können? Der angestrebte Krippenplatz wäre ein Ganztagsplatz, da ich einen recht weiten Arbeitsweg habe mit im ÖPNV gut 2 Stunden Fahrtzeit wären 4 Stunden Betreuung für mich kaum hilfreich....
Ich danke Ihnen im Voraus für ihre Antwort und freue mich auch über allgemeine Hinweise zum Vorgehen nach Erhalt einer Absage. :-)
von
Martina4567
am 04.12.2017, 21:37
Antwort auf:
Rechtsanspruch auf Krippenplatz
Hallo,
ab dem ersten Geburtstag ihrer Tochter haben sie ein Anspruch auf Betreuung nach Bedarf.
D.h., wenn Sie bis mittags arbeiten eben bis mittags. Die Gemeinde kann diesen Anspruch erfüllen durch Kindergarten, Kindertagesstätte oder Tagesmutter. Üblicherweise gehen die Kinder spätestens mit drei in den Kindergarten/ Kindertagesstätte.
Viele Gemeinden haben inzwischen eine zentrale Internetseite zur Vergabe der Plätze - erkundigen Sie sich, ob das bei Ihnen auch der Fall ist.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.12.2017
Antwort auf:
Rechtsanspruch auf Krippenplatz
Nach Alternativen schauen...
Du hast keinen Anspruch auf einen Platz in der Wahl-Kita, nicht einmal das es eine KiTa ist. Sondern nur einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz - was bedeutet, auch Krippe, KiGa oder TaMu wären rechtlich abgedeckt. Und einen Platz zu Januar ist eh schwierig, weil die wenigsten dann freie Plätze haben. In der regel nehmen die eisten Betreuungsstellen nur zu Aug/Sept neue Kinder an - dann wenn eben die älteren in die Schule wechseln.
Du kannst dich ans JA wenden, dort darauf DEUTLICH und MEHRMALS hinweisen das Du auf einen Platz abgewiesen bist - fraglich halt ob der dann auch passt. Hat man dir was freies angeboten oder einen Ersatzplatz angeboten, sind die nämlich raus aus dem schneider. Selbst dann wenn du dafür noch mal 1 Std in die anderen Richtung fahren müsstest.
Plan B wäre für mich, überlege dir auch für die Dauer deine EZ eine TZ-Stelle vor Ort zu suchen und das zu nehmen was man dir an Stunden in der Kita gibt. Selbst dann wenn es eben nicht der VZ-Platz ist sondern nur ein 25 oder 35 Std Platz. Wenn du mal einen Fuß drin hast ist es leichter aufzustocken. Und nachträglich von der Ersatz-Betreuung in die Wunsch-Betreuung zu wechseln ist oft schwer - denn man ist Betreuungstechnisch abgedeckt. Damit hat die Gemeinde ihre Pflicht erfüllt.
Auf wie viele Stunden du Anspruch hast hängt auch davon ab wie viele Std du am Tag arbeitest. Wer bis zu 20 Std arbeitet bekommt hier einen 25 Std Platz, bei bis zu 30 Std einen 35 Std Platz, bei über 30 Std oder Ü3-Kind einen 45 Std Platz. Ob das mit Fahrzeit usw hinhaut ist persönliches Problem...
Mitglied inaktiv - 04.12.2017, 22:31
Antwort auf:
Rechtsanspruch auf Krippenplatz
Huhu,
wenn Du wirklich darauf angewiesen bist, überlege auch, ob Du zu September 2018, also vorher, einen Platz annehmen würdest (vielleicht erstmal Teilzeit, mit der Option, ein Jahr später aufzustocken?).
Vielleicht kannst Du dann verhandeln, dass Du möglichst spät einen Platz zur Eingewöhnung bekommen kannst - viele wollen ja möglichst früh, so dass das oft möglich ist. Die Eingewöhnungen können sich durchaus in den November/Dezember ziehen - frag einfach mal danach.
Um im Januar einen Platz zu bekommen, muss jemand anders wegziehen, und das kann Dir keiner garantieren.
Alles Gute!
von
zweizwerge
am 06.12.2017, 10:56