Sehr geehrte Frau Bader,
ich habe am 30.01.2014 unsere Tochter geboren. Nun habe ich 2 Jahre Elternzeit bei meinem Dienstherrn beantragt und genehmigt bekommen. Nach dem ersten Jahr, also am 01.02.2015 müsste ich wieder für 20 Std in Teilzeit arbeiten gehen. Da ich Beamtin im öffentlichen Dienst bin, bekomme ich in den niedrigen Gehaltsstufen bis einschl. A08 die Beiträge zur privaten Krankenkasse bezahlt solang ich weniger als die Hälfte der regulären Arbeitszeit arbeiten gehe. Bei mir waren es vor der Elternzeit 41 Wochenstunden.
Wir planen jedoch noch ein Geschwisterchen für unsere erste Tochter zu bekommen. Unsere Frage wäre nun welche Möglichkeiten wir haben.
Geplant ist, im Nov./Dez. 2014 wieder schwanger zu werden.
Es hat für uns finanzielle Vorteile, zwecks Elterngeld.
In meiner ersten Schwangerschaft hatte ich direkt ein Beschäftigungsverbot aufgrund von psychischen Belastungen auf der Arbeit. Stress etc.
-Wie müsste ich vorgehen, wenn der Wunsch der erneuten Schwangerschaft in Erfüllung geht. Muss ich die Elternzeit vorzeitig beenden und das Beschäftigungsverbot ausstellen lassen?
-Lasse ich mir erst ab dem 01.02.2015 (erster Arbeitstag nach Elternzeit) ein Beschäftigungsverbot ausstellen?
-Muss mein Dienstherr dem Antrag der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit zustimmen?
-Bekomme ich dann für das Beschäftigungsverbot das volle Gehalt? Auch wenn ab Feb. 2015 20 Wochenstunden geplant wären?
Wir würden bei einer erneuten Schwangerschaft dann die Betreuung für unsere Tochter sparen, Betreuungsgeld bekommen, Elterngeld in voller Höhe wie bei Kind1 bekommen und noch den Geschwisterbonus von 78€.
Viele Gründe die dafür sprechen, das Geschwisterchen schnell zu planen und hoffentlich zu bekommen.
Über Ihre Hilfe wäre ich Ihnen sehr dankbar. Sollten Sie noch bestimmte Ratschläge/Tipps haben, freue ich mich diese zu erfahren:-)
Herzlichen Dank.
Liebe Grüße;-)
von
mathileni3006
am 16.02.2014, 21:49
Antwort auf:
Muss ich die Elternzeit vorzeitig beenden?
Hallo,
1. Die EZ läuft normal weiter u das BV greift erst ab dem Tag, an dem Sie normal arbeiten würden, vorher muss der AG nicht zustimmen.
2. Ob Sie ein BV bekommen, kann nur der Frauenarzt entscheiden
3. Sie bekommen das Gehalt wie ohne BV (sonst wären Sie ja besser gestellt als ohne SchwS)
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 17.02.2014
Antwort auf:
Muss ich die Elternzeit vorzeitig beenden?
Hallo
Um das gleiche Elterngeld zu bekommen muss das 2. Kind auf der Welt sein bis das erste Kind 15 Monate ist ( durch den Geschwisterbonus wird es dann etwa gleich sein wie jetzt )
Ein BV bedeutet dass man genau das bekommt an Lohn was man auch verdienen würde.
Greifen würde es bei Dir somit erst ab 2015 mit dem Teilzeitlohn wenn das ausgemacht ist. Anders würdest Du 2015 ja auch nicht verdienen.
Einzig zum neuen Mutterschutz darf man die Elternzeit beenden.
Ab 2016 würde im BV dann der Vollzeitlohn greifen
von
Sternenschnuppe
am 17.02.2014, 07:03
Antwort auf:
Muss ich die Elternzeit vorzeitig beenden?
1) Allein wegen der Schwangerschaft hat man kein Recht, die Elternzeit zu verkürzen.
Beantragst du die Verkürzung zur Inanspruchnahme eines BV wird man dir unberechtigte Vorteilsnahme unterstellen. Schließlich weißt du ja schon, dass du während der Schwangerschaft an deine psychischen Grenzen kommst, dennnoch beantragst du die "Freitstellung vom Job" (Elternzeit), um den Job im schwangeren Zustand zu machen. Was nicht geht und du ein BV bekommst!
Also bleibst du bis zum angemeldeten Ende in der Elternzeit.
Ab 1.2.2015 beginnst du die Teilzeit. Bist du da schon schwanger und bekommst ein BV, dann gibts Teilzeit-BV-Bezüge.
2) Der AG kann der Verkürzung widersprechen. Nur zum Beginn des neuen Mutterschutz kann er es nicht. Gemeint ist damit der 6-wöchige vorgeburtliche Mutterschutz.
3) Wenn es eine gültige Teilzeitvereinbarung für die Zeit nach der Elternzeit gibt, dann gibt es auch nur Teilzeit-BV-Bezüge.
4) Elterngeld:
Geschwisterbonus ist 10% vom Elterngeld. Mindestens 75 Euro.
Du wirst mit den Daten nicht unbedingt das gleiche Elterngeld bekommen!
Es werden ein paar Monate aus der Zeit mit vollem Gehalt herangezogen, aber auch die Monate Februar 2015 bis Juni 2015. Das sind 5 Monate mit geringerem Gehalt (Teilzeit), die den Schnitt beim durchschnittlichen Einkommen herunter ziehen werden.
Tipp: Achtet auf die richtigen Steuerklassen.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 17.02.2014, 14:26