Hallo Frau Bader, ich habe zum Ende meiner 3 jährigen Elternzeit gekündigt, da die angebotene Teilzeitstelle für mich nicht in Frage kam (zu weite Entfernung). Was muss ich nun beachten? Die Krankenversicherung läuft dann über meinen Mann, aber gibt es sonst noch etwas, was wir beachten sollten so lange ich zu Hause bin? Bin ich verpflichtet, mich arbeitslos zu melden und hätte ich überhaupt Anspruch auf Arbeitslosengeld nachdem ich 3 Jahre in Elternzeit war? Was muss ich bezgl. der Rentenversicherung beachten? Danke im Voraus!
von
August_Mama_2013
am 23.09.2019, 22:18
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Kündigung zum Ende der Elternzeit
Hallo,
SIe sollten sich arbeitssuchend melden - wenn ich es richtig verstehe, stehen Sie dem Arbeitsmarkt ja stundenweise zur Verfügung.
Die RV wird dann von der Agentur f Arbeit übernommen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 24.09.2019
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Kündigung zum Ende der Elternzeit
Hallo,
wenn Du Dich arbeitslos meldest (ist ja nicht gleich arbeitssuchend), hat das Einfluss auf die Rentenversicherung.
Bekommst Du ALG 1, bezahlt das Amt 80% der entstehenden Rentenbeiträge ein. Bekommst Du kein Geld, fließt zwar auch kein Geld in die Versicherung, aber die Zeit zählt trotzdem. Das kann Auswirkungen auf z. B. einen möglichen früheren Renteneintritt haben.
Viele Grüße
von
Mamamaike
am 23.09.2019, 22:32
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Kündigung zum Ende der Elternzeit
du kannst dich arbeitslos melden wenn du arbeitslosengeld erhalten möchtest. dazu musst du aber mindestens 15 h die woche arbeiten können, also eine betreuung fürs kind muss stehen, dass du dem arbeitsmarkt zur verfügung stehst. nur dann hast du anspruch
von
mellomania
am 23.09.2019, 22:33
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Kündigung zum Ende der Elternzeit
Zuhause bleiben kannst du solange du willst und ihr keine staatlichen Leistungen beziehen wollt.
In die Rentenversicherung zählt du dann aber nicht einen Cent ein.
Arbeitssuchend kann man sich immer melden, ALG gibt es aber nur bei entsprechender Kinderbetreuung. Vorteil: Amt zahlt in RV ein.
Mitglied inaktiv - 24.09.2019, 07:12
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Kündigung zum Ende der Elternzeit
Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente
Ihre Kindeserziehung kann sich auf viele Arten positiv auf Ihr Rentenkonto auswirken. Wir honorieren Ihre Kindererziehung deutlich.
Das Wichtigste im ÜberblickIst Ihr Kind bzw. sind Ihre Kinder vor 1992 geboren? Dann werden Ihnen pro Kind bis zu 2 Jahren und 6 Monaten an Kindererziehungszeiten gutgeschrieben. Diese gesetzliche Neuregelung ist umgangssprachlich auch unter dem Begriff "Mütterrente" bekannt.Sollte Ihr Kind 1992 oder später geboren sein, beträgt die GUTSCHRIFT BIS ZU 3 JAHRE PRO KIND. Zusätzlich erhalten Sie, unabhängig vom Geburtsjahr Ihres Kindes, maximal 10 Jahre Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet.
Die Erziehungszeiten müssen Sie selbst beantragen (ANTRAG V0800), sonst zählen sie nicht zur Rente! .
Es kann immer nur ein Elternteil zur selben Zeit von der Erziehung profitieren. Machen Sie sich also schon im Vorwege Gedanken darüber, wem die Zeit bei der Rente angerechnet werden soll. Sonst wird die Erziehung immer der Kindesmutter gutgeschrieben.
Wir wissen: Kindererziehung kostet Zeit – auch Ihre Arbeitszeit. Daher sorgen wir für einen Ausgleich und rechnen Ihnen bestimmte Zeiten während der Kindererziehung so an, als hätten Sie eigene Beiträge eingezahlt.
In einigen Fällen begründet dies überhaupt erst einen Rentenanspruch, für den Sie eine bestimmte Mindestversicherungszeit vorweisen müssen. Das kann sogar dazu führen, dass Sie später eine Rente erhalten, ohne jemals selbst eingezahlt zu haben.
Ein Jahr Kindererziehung bringt fast einen Entgeltpunkt.
Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeiträge, die sich direkt auf Ihre Rentenhöhe auswirken. Für die Zeit der Kindererziehung werden Sie in etwa so gestellt, als hätten Sie Beiträge aufgrund des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten gezahlt.
Umgerechnet bringt Ihnen ein Jahr Kindererziehungszeit ungefähr 30 Euro Rente pro Monat.
Sie erziehen Kinder, arbeiten aber nebenbei? Prima – dann erhalten Sie diese Beiträge nämlich zusätzlich zu dem, was Sie selbst einzahlen. Dies gilt bis zur sog. Beitragsbemessungsgrenze.
Wer profitiert von der Erziehungszeit?
Erziehen Sie Ihr Kind selbst? Dann erfüllen Sie die Grundvoraussetzung zur Anrechnung der Kindererziehungszeiten. Diese kann nämlich immer nur ein Elternteil zur selben Zeit in Anspruch nehmen. Das Elternteil, welches das Kind in dem Monat überwiegend erzieht, bekommt die Zeit angerechnet. Erziehen Sie Ihr Kind gemeinsam, hat grundsätzlich die Mutter Anspruch auf die Kindererziehungszeit. Soll sie der Vater erhalten, benötigt die Rentenversicherung eine gemeinsame, übereinstimmende Erklärung hierfür.
Beachten Sie: Die Erklärung gilt immer nur für die Zukunft und für maximal zwei Monate rückwirkend.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-und-Kinder/Kindererziehung/kindererziehung_node.html?https=1
von
HeyDu!
am 24.09.2019, 07:51
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Kündigung zum Ende der Elternzeit
Vielen Dank für die Antworten.
Wir haben uns darauf geeinigt, dass ich vorerst zu Hause bleibe und mich um die Kinder kümmere. Muss ich mich dann arbeitslos melden? Ich habe bei beiden Kindern je 3 Jahre Elternzeit genommen, die jetzt vorbei sind. Was bedeutet das nun für die RV? Wird da jetzt noch was angerechnet oder nicht und kann man auch so etwas einzahlen ohne zu arbeiten? Wenn ja wie hoch wäre dann der Betrag?
von
August_Mama_2013
am 27.09.2019, 23:20