Frage: Kündigung der Elternzeit

Hallo, vielleicht kann jemand weiterhelfen. Bei mir ist es ein wenig durcheinander. Und zwar kam am 01.03.15 mein Sohn zur Welt. Damals gab ich an, Elternzeit bin zum 04.05.17 zu nehmen. Jetzt bin ich aktuell wieder schwanger. Entbindungstermin wäre der 23.01.17. Die neue Elternzeit würde am 21.03. 17 anfangen. Jetzt bin ich aber bei einer anderen Firma auf 450 € Basis nach dem ersten Jahr Elternzeit gegangen. Dieser Vertrag ist befristet auf 04.02.17. Wie läuft das weiter? Jemand sagte mir, ich soll die alte Elternzeit kündigen, muss ich dann wieder arbeiten gehen? Geht aber nicht, da ich ja den 450 € Job habe. Ich muss bei beiden die Elternzeit anzeigen (dass ist klar) Gilt der 450 € Job oder die Elternzeit vom anderen beim Elterngeldantrag? Welcher gilt beim Mutterschaftsgeld? Grüße Nicole

von Nici511 am 19.07.2016, 09:10



Antwort auf: Kündigung der Elternzeit

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Üblicherweise ist der Minijob auf die Elternzeit befristet, das bedeutet, dass mit dem vorzeitigen Ende der Elternzeit auch dieser Vertrag endet. Klären Sie es im Zweifel mit dem Arbeitgeber. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 21.07.2016



Antwort auf: Kündigung der Elternzeit

Für den Minijob während der Elternzeit hast du hoffentlich die Genehmigung von deinem "Hauptarbeitgeber"!? Und die Elterngeldstelle weiß auch Bescheid? Du kannst die Elternzeit vorzeitig zum Beginn des neuen Mutterschutzes beenden, dann bekommst du Mutterschaftsgeld und den Zuschuss vom Arbeitgeber wie beim 1. Kind. Bei deinem 2. Arbeitgeber gehst du ganz regulär in Mutterschutz. Über die Schwangerschaft informieren solltest du beide Arbeitgeber.

von chrissicat am 19.07.2016, 12:27



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