Guten Tag Frau Bader,
Ich hatte einen auf ein jahr befristeten Arbeitsvertrag. Dieser ist letztes Jahr im September ausgelaufen.
In der Anfangszeit bin ich schwanger geworden. Und musste ins Beschäftigungsverbot. ( es war eine Einrichtung für psychisch erkrankte)
Im Mai 2019 bekam ich meine Tochter und ging somit in Elternzeit.
Zwei Wochen nach der Geburt habe ich meine Tochter in einem Kindergarten angemeldet für dieses Jahr.
Wir haben leider keinen kitaplatz bekommen.
Also muss ich jetzt zwangsweise Zuhause bleiben.
Ich habe mich nun also mit dem Arbeitsamt auseinander gesetzt und mir wurde gesagt, dass ich keinen Anspruch auf alg1 habe, weil ich für da mit nicht vermittelbar bin.
Das wurd mir als ich schwanger war aber anders erklärt. Mir wurde erklärt das mir dann ein Jahr lang alg1 zu stehen würde.
Nun solle ich alg2 beantragen.
Ich bin verunsichert und ich empfinde das System als nicht durchdacht.
Ich habe bereits Jobangebote bekommen, diese konnte ich nun aber nicht annehmen wegen des fehlenden kitaplatzes.
Mich ärgert das ganze grad sehr, da mir einfach eine andere Auskunft gegeben wurde und wir uns als Familie auf die andere Aussage verlassen haben.
Wie sieht das denn nun rechtlich aus? Welche Aussage stimmt?
Ich danke ihnen im voraus
Liebe Grüße
Svenja
von
crazysunshine
am 14.04.2020, 14:03
Antwort auf:
Kein Anspruch auf alg1
Hallo,
Sie bekommen ArbGeld1, wenn Sie tatsächlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Wenn das Kind nicht betreut ist, ist das ja gerade nicht der Fall.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.04.2020
Antwort auf:
Kein Anspruch auf alg1
Wenn die Betreuung eueres Kindes nicht gesichert ist, bist du nicht vermittelbar - da hat das Amt Recht zbgl. ALG1.
"Anders erklärt" - ich glaube nicht, dass es anders erklärt wurde, sondern das man davon ausging, dass klar ist, das für ALG1-Bezug das Kind betreut sein muss, du also auch vermittelbar bist.
Du musst bei der Stadt Druck machen! Du hast Anspruch auf Betreuung ab dem 1.LJ - das kann aber eben auch eine TaMu sein. Allerdings wird das gerade jetzt vermutlich ziemlich schwierig werden. Keiner weiß, wann eine normale Betreuung wieder stattfinden wird. Dennoch: Anspruch auf Betreuung hast du und den musst du deutlich der Stadt mitteilen - notfalls inkl. der Androhung einer Klage.
Ansonsten bliebe ALG2.
von
cube
am 14.04.2020, 14:42
Antwort auf:
Kein Anspruch auf alg1
Rechtlich ist das AA im Recht. Voraussetzung für ALG1 ist das du arbeitsfähig bist und zwar mindestens für 15 Std die Woche zu den üblichen Arbeitszeiten. Bist du das nicht, weil keine Kinderbetreuung, dann hast du keinen Anspruch. Ist nichts neues und das wird man dir auch so gesagt haben
Den du wirst sicherlich gesagt haben das du sie angemeldet hast. Nur, Anmeldung bedeutet nicht das man auch einen Platz bekommt.
EZ hast du auch keine, da du ja keinen AG mehr hast. Mit Ende des Vertrages hat auch deine EZ geendet. Versichert bist du deshalb aktuell nur noch wegen dem EG. Sobald das endet brauchst du dafür eine Lösung. Heisst entweder Lösung wegen Kinderbetreuung damit du eben wenigstens 15 Std arbeiten kannst und anteilig dafür ALG1 bekommst. Oder wenn das nicht geht prüfen lassen ob Anspruch auf ALG2/Hartz4 besteht. Sonst bliebe, sofern verheiratet noch Familienversicherung oder selbst versichern.
Sich nur auf einen KiGa zu beschränken war auch arg mutig. Das könnte durchaus so ausgelegt werden als wenn du zu wenig gemacht hast. Mein Rat also, greife zum Telefonhörer, auch wenn Corona grassiert, rufe beim JA an und schaue ob die noch andere Plätze haben. Auch bei Tagesmüttern. Wobei wohl alles voll sein wird. Die platzvergaben dürften überall gelaufen sein. Weise auf die Dringlichkeit hin und auch darauf das du einen gesetzlichen Anspruch ab Mai hast und du den notfalls einklagen wirst. Spätestens ab September. Du wirst aber dann auch damit rechnen müssen keinen Platz in der Wunscheinrichtung zu bekommen. Den darauf hast du keinen Anspruch.
Alternativ, schaue mit dem Vater des Kindes welche Lösungen bestehen damit der sich so einbringt das du eben dann arbeiten kannst wenn er daheim ist und suche für diese Zeit einen neuen Arbeitsplatz.
von
Felica
am 14.04.2020, 14:52
Antwort auf:
Kein Anspruch auf alg1
Du hast einen Anspruch auf einen Betreeungsplatz - aber nicht in deiner Wunscheinrichtung. Bei der Stadt melden und schauen, dass da was passiert.
Zum anderen: hast du einen Partner, der nicht im Schichtdienst arbeitet? Dann könntest du doch vielleicht nachmittags/abends/nachts/am Wochenende arbeiten? Wenn ja, würde ich versuchen, das so anzugeben. Bei mir hat das damals so funktioniert für die drei Monate bis Kitastart. Hätte aber natürlich auch eine entsprechende Stelle angenommen.
von
85kathali
am 15.04.2020, 23:03