Hallo Frau Bader, ich habe eine Frage, die auch schon grob in diesem Forum beantwortet wurde. Von der KK, der Elterngeldstelle und dem Ministerium für Familie habe ich unterschiedliche Aussagen erhalten. In meinem Fall begann mein Mutterschutz am 01.01.13. Davor war ich bis zum 07.12.12 krankgeschrieben. Den Zeitraum zwischen dem 07.12. und 31.12.12 hatte ich meine Überstunden und Urlaub genommen. Zwischen dem 02.12. und 07.12.12 befand ich mich außerhalb der Lohnfortzahlung (über 6 Wochen vorher schon krank geschrieben) und somit im Krankengeldbezug. Der AG hat mir die 5 Tage im Dezembergehalt gekürzt, so dass ich dadurch einen geringeren Zuschuss zum Mutterschaftsgehalt bekomme bzw. bekommen habe. Ich weiß, das diese 5 Tage, in denen ich Krankengeld erhalten habe, für die Berechnung nicht berücksichtigt werden. Jetzt meine Fragen: Werden diese Tage überhaupt nicht in die Berechnung einbezogen, so dass der Zuschuss mit 85 anstatt 90 Tagen gerechnet werden muss? Oder werden diese Tage aus einem früheren Zeitpunkt meiner Beschäftigung rangezogen? In meinem Fall vor dem 22. Oktober 2012. Oder muss mein AG dennoch für die Berechnung das volle Nettogehalt für den Dezember berücksichtigen, da es sich um eine schwangerschaftsbedingte Krankschreibung handelte? Vielen Dank für Ihre klärende und ausführliche Antwort. Mit freundlichen Grüßen Emine Gürer
von gürer am 18.03.2013, 11:52