Frage: Geringfügige Beschäftigung

Hallo Frau Bader, ich arbeite in der Elternzeit als geringfügige Beschäftigte bei meinem früheren Arbeitgeber. Ich bekomme nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt. Auf die Frage ob mein AG auch die Krankstunden bezahlen würde (ich arbeite an 2 halben Tagen die Woche, meist bestimmte Tage) sagte sie, dass sie nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlen würde, da sie den anderen geringfügig Beschäftigten auch keine Krankstunden bezahlt. Meine Frage nun: Hat man als geringf. Beschäft. einen Rechtsanspruch auch auf bezahlte Kranktage wie alle anderen AN? Und wenn ja, kann ich darauf bestehen dass sie diese auch bezahlt? Ich würde dann natürlich auch die Krankmeldung vom Arzt dem AG vorlegen. Hat man auch einen Urlaubsanspruch bei einer geringf. Beschäftigung? In meinem Arbeitsvertrag steht drin, dass ich einen Urlaubsanspruch von 24 UT ausgehend von einer 5 Tage/Woche habe. Ist etwas lang geworden, ich hoffe Sie können mir antworten. Vielen Dank gretle

von gretle am 27.05.2011, 22:51



Antwort auf: Geringfügige Beschäftigung

Hallo, Sie haben den Anspruch! Wenden Sie sich an die Knappschaft, vllt.kann man es Ihnen dort schriftlich geben Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 28.05.2011



Antwort auf: Geringfügige Beschäftigung

ja. du hast einen rechtsanspruch auf bezahlung der kranktage. http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/frameset.htm?http://www.in ternetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/GerinfuegigeBeschaef/gba4.htm urlaub ebenso. allerdings scheinen mir 24 tage bei einem minijob etwas viel. bezieht sich das evtl auf deinen festanstellungsvertrag? frau bader wird nicht antworten, denn es handelt sich nicht um eine frage rub.

Mitglied inaktiv - 28.05.2011, 09:34



Antwort auf: Geringfügige Beschäftigung

Urlaub hast Du 24/5*2 = 9,6 = 10 Tage. LG Sabine

Mitglied inaktiv - 29.05.2011, 10:44



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