Hallo Frau Bader, ich hatte schon mal die Frage nach einer bezahlten Freistellung durch den Arbeitgeber/bzw. Krankenkasse für einen akuten oder unvermeidlichen Arztbesuch mit dem Kind während der Arbeitszeit gestellt. Dies hatten Sie damals verneint. Nun habe ich im Internet eine interessante Aussage dazu gefunden. Demnach verstehe ich das so, dass der Arbeitgeber einen doch bezahlt freizustellen, bzw. dies über die Krankenkasse auszugleichen ist. Verstehe ich das so richtig? Quelle: http://tagen.erzbistum-koeln.de/export/sites/tagen/ksi/service/tagungsdokumente/Arbeitsrecht/Urlaub_AVR_2011.pdf Ab Seite 17 ff: 4. Voraussetzung: Erste Alternative: Regelfall - Das Kind bedarf der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege. Eine Erkrankung des Kindes allein löst den Krankengeldanspruch noch nicht aus. Voraussetzung ist, dass das Kind beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss. Mit dem Begriff "Pflege" ist nicht die professionelle Krankenpflege gemeint. Er umfasst vielmehr die Tätigkeiten, die Eltern für ihr erkranktes Kind üblicherweise erbringen z. B. die Verabreichung von Medikamenten und die Versorgung des Kindes mit Nahrung. Mit der "Betreuung“ ist z. B. der Fall gemeint, dass das erkrankte Kind von seiner Mutter zur ärztlichen Behandlung gebracht werden muss. Das kann auch zur Folge haben, dass Krankengeld nur für einen Teil des Tages z: B. drei Stunden gezahlt wird. Beispiel: Frau K ist Arbeitnehmerin und versicherungspflichtiges Mitglied der AOK.Da ihr dreijähriger Sohn starke Halsschmerzen hat, informiert sie ihren Dienstgeber darüber, dass sie mit ihrem Kind den Kinderarzt aufsuchen müsse. Die Behandlung einschließlich der Hin- und Rückfahrt zum Arzt dauert drei Stunden. Folge: Der Sohn bedarf der Betreuung seiner Mutter zum Aufsuchen des Kinderarztes. Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld ist dem Grunde nach gegeben. Ist weder Pflege noch Betreuung erforderlich, kann aber das Kind wegen seiner Erkrankung nicht allein gelassen werden, besteht die Notwendigkeit einer Aufsicht über das Kind. Auch diese löst den Anspruch auf Kinderkrankengeld Aus.
von Silke mit Jörn und Raik am 11.01.2012, 11:08