Hallo Frau Bader, schon wieder ich. Entschuldigen Sie, aber die Frage brennt wirklich.... Unter §18 BErzGG lese ich, dass Küngigungsschutz ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen besteht, wenn man Teilzeit arbeitet. Bedeutet dies dann nicht, dass eine Arbeitnehmerin, selbst wenn Sie sich einstellen lässt, ohne beim neuen Arbeitgeber Erziehungsurlaub zu beantragen, wenn Sie in einem Teilzeitarbeitsverhältnis (unter 30 STunden) angestellt ist, den Kündigungsschutz geltend machen kann? Danke für Ihre Antwort Emma
Mitglied inaktiv - 02.08.2002, 13:57