Hallo,
für die Zahlung des Erziehungsgeldes soll ich eine Erklärung schreiben, dass ich im 1. Lebensjahr keinen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen werde. Ich halte dies nicht für rechtens, da ich ja noch nicht einmal weiß, wieviel Geld ich bekomme. Erhalte ich Erziehungsgeld stark gekürzt, werde ich Arbeitslosengeld beantragen, dies allerdings dem Versorgungsamt mitteilen.
Kann das Versorgungsamt von mir so eine Erklärung im vorab für das kommende Jahr verlangen?
Gruß Doreen
Mitglied inaktiv - 09.01.2001, 20:37
Antwort auf:
Erziehungsgeld
Liebe Doreen,
Hintergrund ist, dass sich EG und Arbeitslöosengeld ausschliessen.
Bevor ich eine solche Erklärung abgeben würde, würde ich folgendes klären:
1. Besteht auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld? Dann ist dieses günstiger, da man dort fast immer mehr Geld erhält
(ArblosenGeld = 65 % vom Gehalt;
EG= höchstens 600 DM)
2. Entsteht im Laufe des Jahres ein solcher Anspruch (z.B. durch Zeitablauf des Arbeitsvertrages)? Dann würde ich meine Erklärung befristen
3. Wenn es keine Chance auf Arbeitslosengeld gibt, sehe ich nicht, was dem entgegenstehen könnte.Das ist ja jetzt schon absehbar, da Fristen bestehen. Oder könnte es sein, dass Ihr AG Ihnen kündigt? Dann würde ich dies mit in die Erklärung aufnehmen.
Aber ich würde das auch nicht einfach so unterschreiben, sondern vorher genau abklären, was passieren kann und diese Fälle (Kündigung, Zeitablauf) mit in die Erklärung aufnehmen.
Leider kann ich Ihnen mangels eigener Erfahrung nicht sagen, ob diese Erkklärung üblich ist, da müssten Sie mal "Mitmütter" fragen.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 10.01.2001