Frage: Erziehungsgeld

Ich habe im Juni 99 aufgehört zu arbeiten (ich hatte gekündigt) und wurde im August schwanger und habe im Mai 2000 entbunden und "führe eine sogenannte eheähnliche Beziehung". Mein Partner ist selbstständig und ich habe, weil schwanger, auch keine Leistungen (Arbeitsamt, Sozialamt o.ä...) beantragt und bin als freiwilliges Mitglied bei der DAK versichert. Aus privaten Gründen bisher noch kein EZG beantragt, was jetzt endlich ansteht. Welche Unterlagen muß ich vorlegen, da ich kein Einkommen habe, ich erhalte monatl. eine Summe, die ich bar auf mein Konto einzahle. Wie sieht es bei einer Trennung aus, wenn ich diesen "Unterhalt" weiterhin bekomme? Und wenn wir nach wie vor in der gemeinsamen Wohnung bleiben, da diese groß genug ist und 2 Etagen verfügt, also eine Art WG, sprich würden wir "amtlich" immer noch als eheähnliche Gemeinschaft gelten...und somit sein Einkommen zur Berechnung des EZG miteinfließt ? Über eine Antwort würde ich mich freuen und sage jetzt schon mal Dankeschöön

Mitglied inaktiv - 20.09.2000, 22:06



Antwort auf: Erziehungsgeld

Liebe Sylvia, 1. Auf Antrag wird EG nur 2 Mo. rückwirkend gezahlt, der Rest ist verrloren. 2. Die SS/ Geburt steht nicht der Beantragung von Sozialleistungen entgegen. 3."Eheähnlich" bedeutet, daß man so in einer Lebensgemeinschaft zusammenlebt, wie es Ehepaare tun. Ob das bei Ihnen so ist, müssen Sie selbst entscheiden. Dieses "wir trennen uns und bleiben zusammen wohnen- dann zählt sein Einkommen nicht dazu" könnte, ohne Ihnen zu nahe treten zu wollen, ein wenig nach Umgehung der Vorschriften klingen. Ich denke, da wird jedes Amt genau prüfen (und ein solches Vergehen wird von jedem Amt sofort der Staatsanwaltschaft gemeldet- das nur ganz allgemein gesagt). 4. Für die Antragstellung wird ein Vordruck verwandt, dem alle Belege/ Beweisurkunden bzgl. des Einkommens von Ihnen beiden, wenn Sie in einer Lebensgemeinschaft leben, beizufügen ist. Wenn Ihr Partner selbständig ist, müssen über seine genaue Gewinnermittlung Bilanzen o.ä. vorgelegt werden. Bei Verletzung der Pflicht zur Nachweisführung kommt es zu einer Leistungsverweigerung, bei Falschangeben/ Verschweigen von Tatsachen zu Problemen. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 21.09.2000



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