Frage:
Erneut schwanger in Elternzeit / Elternzeit verkürzen + Beschäftigungsverbot?
Hallo!
Meine Situation ist folgende: meine Tochter ist im Juni 2017 geboren und ich habe Elternzeit beantragt bis September 2020. Zuvor hatte ich für die gesamte Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot, das auch für für diese neue Schwangerschaft wieder gelten würde.
Meine Annahme war, dass ich die Elternzeit verkürzen kann, ohne, dass dem der AG zustimmen muss - ist das eine veraltete Regelung?
Gibt es die Möglichkeit die Elternzeit zu verkürzen und mir wieder ein BV ausstellen zu lassen, um wieder volles Gehalt zu bekommen?
Vielen Dank im Voraus!
von
Kaktuspiratin
am 22.10.2018, 10:35
Antwort auf:
Erneut schwanger in Elternzeit / Elternzeit verkürzen + Beschäftigungsverbot?
Hallo,
das Gesetz, § 16 BEEG, sieht bestimmte Tatbestände vor, nach denen man vorzeitig die Elternzeit beenden kann. Die Elternzeit vorzeitig zu beenden, um ein Beschäftigungsverbot und dadurch Lohn zu erhalten, gehört nicht dazu.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 22.10.2018
Antwort auf:
Erneut schwanger in Elternzeit / Elternzeit verkürzen + Beschäftigungsverbot?
Nein, das wäre Sozialbetrug. Außerdem müsstest Du für ein BV eh auch Kinderbetreuung nachweisen können. Kannst Du das? Ist das Kind bereits in der Krippe? Wenn Du vorhattest bis 2020 in EZ zu bleiben vermutlich nicht. Ohne die Möglichkeit auch tatsächlich arbeiten gehen zu können, würdest Du also ohnehin kein BV bekommen.
Ansonsten... um es mal deutlich zu formulieren: Warum soll ich dein BV bezahlen, wenn Du doch eh vor hattest Daheim zu bleiben und das ja wohl auch finanziell so geplant haben solltest?
LG
Lilly
Mitglied inaktiv - 22.10.2018, 10:48
Antwort auf:
Erneut schwanger in Elternzeit / Elternzeit verkürzen + Beschäftigungsverbot?
Ja, zum neuen Mutterschutz ist das möglich.
Vorher muss kein Lohn ersetzt werden, Du hättest ja auch keinen erarbeitet.
von
Sternenschnuppe
am 22.10.2018, 10:51
Antwort auf:
Erneut schwanger in Elternzeit / Elternzeit verkürzen + Beschäftigungsverbot?
Ja, unsere Tochter geht ab Dezember in Betreuung, diese könnte ich also nachweisen. Ich hatte die Elternzeit vorsorglich beantragt, weil ich nicht wusste, ob wir einen Platz bei Tagesmutter/Kindergarten bekommen werden. Hilft mir das? Oder bleibt es jetzt dabei, dass ich frühestens zum Mutterschutz verkürzen kann?
von
Kaktuspiratin
am 22.10.2018, 11:06
Antwort auf:
Erneut schwanger in Elternzeit / Elternzeit verkürzen + Beschäftigungsverbot?
Nein, das hilft dir tatsächlich nicht. Die Elternzeit darf für ein anstehendes BV nicht beendet werden.
Aber ich muss jetzt mal zum Verständnis fragen, du hast von Juni 2017 bis September 2020 Elternzeit beantragt?
39 Monate?
von
Dojii
am 22.10.2018, 11:23
Antwort auf:
Erneut schwanger in Elternzeit / Elternzeit verkürzen + Beschäftigungsverbot?
Natürlich nicht ich meine naturlich 2019, weiß auch nicht, was mich da geritten hat.
von
Kaktuspiratin
am 22.10.2018, 11:35
Antwort auf:
Erneut schwanger in Elternzeit / Elternzeit verkürzen + Beschäftigungsverbot?
Erstmal vielen Dank für die Antworten, natürlich habe ich nicht vor Sozialbetrug zu begehen, deswegen habe ich einfach Mal gefragt.
Eine andere Frage: Kann man vor oder nach dem Mutterschutz theoretisch Resturlaub nehmen, oder muss ich den einfach verfallen lassen?
von
Kaktuspiratin
am 22.10.2018, 11:40
Antwort auf:
Erneut schwanger in Elternzeit / Elternzeit verkürzen + Beschäftigungsverbot?
Der verfällt nicht, den nimmst Du dann nach der Elternzeit von Kind 2.
Wenn die Betreuung gesichert ist kannst Du aber auch Teilzeit IN Elternzeit arbeiten um das neue Elterngeld zu erhöhen.
Seit 2018 haben sich die Regeln für ein BV eh massiv verschärft durch Missbrauch. Es ist die letzte Mögichkeit und der AG muss alles tun um es zu vermeiden.
Fragt sich also warum Du ein BV hattest und er er Dich einsetzen kann wo es Dich und das Kind nicht gefährdet.
Wie viele Stunden kannst Du denn arbeiten? Vollzeit ?
von
Sternenschnuppe
am 22.10.2018, 12:10
Antwort auf:
Erneut schwanger in Elternzeit / Elternzeit verkürzen + Beschäftigungsverbot?
Jetzt noch TZ zu beantragen obwohl sie damit rechnet ins BV zu gehen könnte aber auch bei der Kasse böse aufschlagen. Wenn dann muss sie sich was suchen, das sie dann auch tatsächlich arbeiten darf - z.B. bei einem anderen AG, das wäre ja vielleicht möglich.
Was anderes wäre es auch, wenn Sie da schon einen TZ Vertrag hätte. Dann könnte sie den natürlich antreten und dort ggf. ein BV bekommen - je nach Gefährdungsbeurteilung.
Leider - und das ist in dem Fall eher ein Nachteil für Betroffene wie hier - machen genug AG noch immer keine korrekte Gefährdungsbeurteilung. Erst letztens wieder gemerkt als eine sehr gute Bekannte als Zahnarzthelferin direkt in der 6. SSW ins BV geschickt wurde. Der Chef hat nicht mal drüber nachgedacht, wie er sie umsetzen könnte. Ist ihm zu kompliziert. Da schickt er sie halt nach Hause. In der ersten Schwangerschaft hat er sie noch bis zum 6. Monat eingesetzt gehabt und sich bemüht einen sicheren Arbeitsplatz zu finden.
Hat im Endeffekt den Nachteil, dass solche Frauen, dann halt eben NICHT die EZ beenden oder "spontan" über TZ verhandeln können um tatsächlich zu arbeiten und Geld für das neue EG zu erwirtschaften, weil es Chef nicht bequem genug dafür ist.
Letztendlich ist es aber so, dass soweit ich verstehe hier aktuell keine Arbeit geplant war und die neue Schwangerschaft an dieser Tatsache nichts ändern darf, wenn man dafür Geld der Allgemeinheit bekommen würde ;) Zum tatsächlich arbeiten wäre was anderes.
Urlaub vor dem Mutterschutz wird nicht gehen, denn dafür müsste man ja die EZ vor dem Mutterschutz beenden.
Direkt im Anschluss an den MS würde ich nicht empfehlen, da der Monat ohnehin mit EG "vollgemacht" wird. Wenn es für einen ganzen Monat reicht, dann nach dem EG Monat zum Ablauf des Mutterschutzes. Oder eben aufheben bis nach der nächsten EZ, der verfällt ja lange nicht.
LG
Lilly
Mitglied inaktiv - 22.10.2018, 12:36
Antwort auf:
Erneut schwanger in Elternzeit / Elternzeit verkürzen + Beschäftigungsverbot?
Danke nochmals für die Antworten!
In meinem Fall war es ein fehlender Titer und meine Tätigkeit in einer Kinderklinik, die ein Totschlagargument waren.
Teilzeit käme daher für mich nicht in Frage, da ich nicht versetzt werden kann und die Betreuung meiner Tochter dafür nicht ausreicht.
von
Kaktuspiratin
am 22.10.2018, 12:42
Antwort auf:
Erneut schwanger in Elternzeit / Elternzeit verkürzen + Beschäftigungsverbot?
Dann schau doch ob du nicht TZ bei einem anderen AG machst. Rede mit deinem AG, dann gibt er sicherlich das ok. In der EZ ruht ja dein Vertrag. Gibt ja genügend Tätigkeiten welche man auch schwanger ausüben darf. Damit erhöhst du dann dein EG.
von
Felica
am 22.10.2018, 15:04
Antwort auf:
Erneut schwanger in Elternzeit / Elternzeit verkürzen + Beschäftigungsverbot?
Ich würde auch raten nach einer TZ-Stelle zu schauen, die zur Betreuung passt, wenn ihr das Geld braucht (vor allem für das neue EG). Und ansonsten den Titer mal vorab prüfen lassen, vielleicht fehlt er jetzt ja nicht mehr, was die Suche erleichtern würde.
Und auf jeden Fall nicht vergessen zum Tag vor dem neuen Mutterschutz dann tatsächlich die laufende EZ zu beenden und den Rest auf die Zeit nach dem 3. Geburtstag zu übertragen!
LG
Lilly
Mitglied inaktiv - 22.10.2018, 22:52
Antwort auf:
Erneut schwanger in Elternzeit / Elternzeit verkürzen + Beschäftigungsverbot?
Danke nochmal für die Infos!
Bleibt es nicht bei dem Elterngeld, was ich für das erste Kind bekommen habe? Werden nicht wieder die letzten erwerbstätigen Monate zur Berechnung genommen?
Eine TZ Stelle anzufangen kommt aktuell nicht in Frage, da ich ein Gewerbe habe, was immer mehr Zeit in Anspruch nimmt und der Grund für die Betreuung unseres ersten Kindes ab Dezember ist. Wie und ob ich das jetzt auch noch ins EG einfließen lassen kann, weiß ich gar nicht. Bin noch ganz am Anfang und müsste mich erstmal belesen.
von
Kaktuspiratin
am 23.10.2018, 13:08
Antwort auf:
Erneut schwanger in Elternzeit / Elternzeit verkürzen + Beschäftigungsverbot?
Wenn Du ein Gewerbe hast werden andere Zeiten angerechnet. Da gilt nicht das Einkommen der letzten 12 Monate, sondern das was im letzten abgeschlossenen Jahr erwirtschaftet wurde. Wenn also dein Kind 2019 zur Welt kommt, wäre 2018 eigentlich das Jahr was genommen werden würde. da du aber 2018 noch EG bekommen hast, genau wie 2017, wäre wenn ich richtig lege 2016 maßgeblich. Würde da mal bei der EG Kasse anrufen und nachfragen.
Ohne Gewerbe würde die Zeit zwischen Juli 2018 und erneutem Mutterschutz mit 0 € in die Berechnung fließen. Rest an den 12 Monaten würde aus der zeit von vor dem ersten Kind genommen werden. Solltest du EG Plus bekommen haben und kein Basis-EG wären es 2 Monate weniger mit 0 €. Wie wir schrieben, man darf in der EZ arbeiten, deshalb sieht der Gesetzgeber keine Ausklammerung beim neuen EG für die EZ vor. Lediglich der Zeitraum wo man EG bekommen hat wird für längstens 14 Monate ausgeklammert.
von
Felica
am 23.10.2018, 17:07