Hallo Frau Bader,
ich habe eine Frage zur Elternzeit:
Mein erstes Kind wurde am 23.9.2003 geboren. Bei meinem Arbeitgebr habe ich 3 Jahre Elternzeit beantragt.
Am 30.10.2005 erwarte ich mein zweites Kind. Bei diesem möchte ich wieder 3 Jahre Elternzeit nehmen.
Was passiert mit den 11 Monaten, die von meinem ersten Kind noch "übrig" sind. Es gab ja zum 1.1.2004 eine Gesetzensänderung. Gilt die bereits für mich (mein erstes wurde ja davor geboren)? Dort ist außerdem von "kurzer Geburtsfolge" die Rede. Was heißt das genau (1 Jahr, 2 oder 3 Jahre)?
Vielen Dank für Ihre Antwort und viele Grüße
Lilly
Mitglied inaktiv - 12.04.2005, 09:16
Antwort auf:
Elternzeit
Hallo,
man kann den ersten EU zu Ende nehmen u den zweiten dranhängen oder den ersten abbrechen u den neuen nehmen. Auf jeden Fall geht es nur bis zum 3. Geb. des letzten Kindes.
Mit Zustimmung des AG kann man ein Jahr bis zum 8. Geb. jeden Kindes aufheben. Dann kann man den EU praktisch verlängern. Man könnte also das 3. Jahr gleich hinten dran hängen und hätte damit den EU verlängert - wenn der AG zustimmt.
Ansonsten muss man auch im EU genauso handeln wie ohne, also dem AG die SS zeitnah mitteilen, man ist KK-versichert.
Wenn der Mutterschutz des 2. Kindes im EU des 1. Kindes liegt erhält man nur den Anteil der KK als Mutterschaftsgeld.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 13.04.2005