Sehr geehrte Frau Bader, ich habe eine Frage bzgl. des Bemessungszeitraums für den Elterngeldbezug meiner Frau. Kurz zur Situation: Der prognostizierte ET war der 20.09.18. Meine Frau hat bis Ende Februar 2018 ihr Referendariat absolviert und war somit nicht sozialversichert. Darauf folgend hat sie bis 31.07. eine befristete, sozialversicherungspflichtige Anstellung inne gehabt und war dann beim AA bis zum Beginn der Mutterschutzfrist am 09.08.18 arbeitslos gemeldet (danach war sie ja nicht mehr vermittelbar). Weil sie jedoch nicht lange genug sozialversichert war, hat sie kein ALG 1 und während der Mutterschutzfrist auch keine Mutterschaftsleistungen bekommen. Bei der Berechnung des Elterngeldsatzes bezieht die Elterngeldstelle den August (ohne Einkommen) mit in den Bemessungszeitraum ein und erkennt den Mutterschutz meiner Frau ab dem 09.08.18 nicht an, mit dem Argument, dass das §1 MuSchG auf meine Frau nicht zutrifft. In §2b BEEG wird doch allerdings explizit nur auf die Frist aus §3 MuSchG verwiesen. Zudem wurde meine Frau durch den Mutterschutz vor einer Vermittlung des AA geschützt; sie durfte nicht beschäftigt werden. Meines Erachtens ist die Auslegung der Elterngeldstelle deshalb nicht korrekt. Wie sehen Sie den Sachverhalt? Mit welchem Argument können wir uns sonst noch dagegen behaupten? Vielen Dank!
von piet am 07.01.2019, 21:11