Hallo Frau Bader,
mein Kind ist am 20.8.16 geboren. Ich hatte Elternzeit bis 30.11.2017. Ab dem 01.12.2017 habe ich EZ mit TZ-Beschäftigung beantragt (erstmal bis 31.08.2018), was auch beantragt wurde. Ich arbeite 20 Std/Woche. Ich habe allerdings noch reichlich Resturlaub, so dass ich tatsächlich erst ab 15.2.18 arbeiten werde.
Nun ist mir ein super Jobangebot "ins Haus geflattert" auch für 20 Std.
Gibt es neben der Alternative der Kündigung auch die Möglichkeit, dass ich einfach meine EZ verlängere, also nicht mehr in TZ arbeite und während dieser Zeit bei dem anderen Arbeitgeber arbeite?
Muss mein aktueller Arbeitgeber die EZ verlängern bzw. die Beendigung der TZ-Beschäftigung oder kann er das ablehnen? Muss mein aktueller Arbeitgeber die Tätigkeit bei dem anderen Arbeitgeber genehmigen oder kann er das ablehnen?
Es wäre toll, wenn ich den neuen Job einfach testen könnte und dann entscheide, ob ich den alten Vertrag tatsächlich kündige oder nicht und mit der EZ ist dies doch bestimmt irgendwie möglich, oder? Muss man auf Fristen oder Ähnliches achten?
Für den neuen Arbeitsvertrag ist das ja irrelevant, oder?
von
Vivi.1981
am 20.12.2017, 09:22
Antwort auf:
EZ verlängern und bei anderem AG arbeiten?
Hallo,
Rein theoretisch gibt es zum einen die Möglichkeit, in der Elternzeit wieder die Teilzeit zu kündigen und die Elternzeit zu verlängern, da muss der Arbeitgeber aber zustimmen. Ebenso muss der Arbeitgeber zustimmen, wenn Sie eine andere Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen.
Frohes Fest,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 22.12.2017
Antwort auf:
EZ verlängern und bei anderem AG arbeiten?
Bist Du denn nun in Elternzeit oder nicht? Wenn Du Dich in Elternzeit befindest - wieso willst Du sie dann aktuell verlängern?
Wie auch immer: Natürlich kannst Du den bestehenden TZ-Arbeitsvertrag zur festgelegten Frist kündigen und wieder ganz in Elternzeit gehen (vorausgesetzt, Du befindest Dich derzeit tatsächlich weiterhin in Elternzeit). Du kannst in der Elternzeit auch woanders arbeiten. ABER der derzeitige AG muß davon in Kenntnis gesetzt werden und darf auch der Tätigkeit bei einem anderen AG widersprechen. Er braucht dafür zwar gute Gründe, aber die Tatsache, daß er Dir einen gleichwertigen Arbeitsplatz selber anbieten kann und will, reicht da meines Wissens aus. Von der zu erwartenden Begeisterung darüber, daß Du den Arbeitsplatz bei ihm kündigst, um woanders zu arbeiten, will ich gar nicht reden.
Heimlich woanders arbeiten geht jedenfalls nicht.
von
Strudelteigteilchen
am 20.12.2017, 09:48