Frage: Beschäftigungsverbot Änderungen?

Hallo Frau Bäder, Da ich in der Pflege arbeite, sollte ich in meiner ersten Schwangerschaft bereits ins Beschäftigungsverbot gehen, habe auf eigenen Wunsch bis einen Monat vor Mutterschutz weitergearbeitet! Jetzt bin ich wieder schwanger, der Arbeitgeber würde mich wieder gerne ins Beschäftigungsverbot schicken, sagt aber er könne es leider nicht wegen dem neuen Mutterschaftsgesetz! Habe dazu leider nicht finden können, warum es jetzt nicht mehr funktioniert bzw. Was sich jetzt geändert hat! Wollte es einfach nur aus Interesse wissen! Könnten sie mir das bitte erklären? Vielen Dank und Liebe Grüsse Sibiana

von Sibiana am 07.03.2018, 13:18



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Änderungen?

Hallo, der Ag muss eine Gefährduingsprüfung durchführen und Sie wenn möglich umsetzen Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 07.03.2018



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Änderungen?

eine ersatztätigkeit für dich zu schaffen, die du annehmen musst. kann auch administrativ sein, im büro, rechnungen schreiben etcpp. erst wenn das überhaupt nicht geht, dann kann der ich ins bv schicken. er macht das schon richtig. er schaut sich an, welche tätigkeiten du im rahmen des mutterschutzes nicht mehr machen darfst und teilt dich eben für den rest und andre dinge ein

von mellomania am 07.03.2018, 13:44



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Änderungen?

Am 1.1.2018 trat das neue MuSchG in Kraft, wonach der AG verpflichtet ist, die Rangfolge der Maßnahmen zu beachten: 1. Gefährdungsbeurteilung, 2. wenn nötig, Änderungen in den Arbeitsbedingungen um Gefährdungen auszuschließen, 3. wenn Änderungen nicht möglich, dann Umsetzung an einen Ersatzarbeitsplatz und 4. nur wenn 2. und 3. nicht möglich, dann Teil-BV oder BV. Pflege an sich ist ja nicht verboten, bzw. nicht immer gefährdend. Dein AG muss dir unschädliche Arbeiten zuweisen.

Mitglied inaktiv - 07.03.2018, 14:14



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Änderungen?

Ok super vielen Dank! Wollte nur den Grund wissen, weil der Arbeitgeber mir das auch nicht genau erklären konnte! Bin weiterhin auf meiner Station tätig und da wir zeitweise nur zu zweit in der Schicht sind, lassen sich die Richtlinien auch nur in der Theorie umsetzen, sonst könnte ich kaum etwas machen und meine Kollegin springt im Dreieck! LG sibiana

von Sibiana am 07.03.2018, 15:00



Antwort auf: Beschäftigungsverbot Änderungen?

Die Vorgaben des MuSchG lassen sich mit etwas Mühe (die der AG investiert) wahrscheinlich durchaus auch in der Praxis umsetzen - dazu macht der AG ja die Gefährdungsbeurteilung. Von der Kollegin musst du dich abgrenzen. Wenn sie im Dreieck springt, ist das ein Grund die Gefährdungsbeurteilung nochmals gründlich durchzugehen.

Mitglied inaktiv - 07.03.2018, 16:24



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