Beschäftigungsverbot §3 (1) MuSchG

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Beschäftigungsverbot §3 (1) MuSchG

Guten Tag, ich bin in der 7. Schwangerschaftswoche, wurde von meinen FA auch bestätigt. Ich unterrichtete meinen Frauenarzt, dass ich als Zollbeamtin im Kontrollbereich tätig bin, d.h die ganze Palette Schichtdienst, Nachtdienst, Kontrolle von Gepäck und Pakete, Kontakt mit Substanzen (z.B. Drogen) usw. . Ich bat sie daraufhin mir das Beschäftigungsverbot auszusprechen, leider bin ich da auf sehr staken Widerwillen gestoßen. Sie meinte ich wäre arbeitsfähig und mein AG musste meinen Arbeitsplatz passend machen. Leider geht das in unserer Abteilung nicht. Meinen Chef habe ich erklärt das ich schwanger bin und vorerst Bürotätigkeiten ausübe, ich sehe nur die Gefahr darin, da es bei uns im eigentlichen keine Bürotätigkeiten gibt, es ist ein Gemeinschaftsbüro, hier werden die Strafverfahren geschrieben und Beweismittel gelagert. Wie schon gesagt ua.Drogen. Diese werden bis zur Abholung durch eine andere Behörde hier gelagert. Manchmal sogar nochmal dokumentiert mit auspacken und so. Mein AG kann mir keinen anderen Arbeitsplatz bieten. Wäre ein Beschäftigungsverbot gerechtfertigt? Zudem fühle ich mich in meiner Schwangerschaft nicht wohl, Übelkeit, Unwohlsein, Kopf weh und innerhalb von einer Woche habe ich 4 Kilo abgenommen. Vielen Dank für ihre Anwort. Viele Grüße Schlumpsine ps. ich bin Waffenträger und bin sozusagen im Außendienst tätig. pss. hab die Frage schon woanders, aber ich denke hier in deisem Forum passt sie besser rein

Mitglied inaktiv - 28.05.2010, 11:54



Antwort auf: Beschäftigungsverbot §3 (1) MuSchG

Hallo, 1. Von 6.00 Uhr - 20.00 Uhr dürfen Sie arbeiten, nach dem 5. Mo. nur 4 Std stehend. Und nicht schwer heben. Aber das lässt sich doch sicher regeln. Ob Sie IHrer normalen Tätigkeit weiter nachgehen können, kann ich ohne nähere Infos nicht entscheiden. 2. Nach meinem Kenntnisstand haben Drogen im gleichen Raum keinerlei gesundheitlichen Auswirkungen-und Immissionen gehen doch auch nicht davon aus? Fragen Sie doch mal auf der Seite unseres Apothekers. Also, wenn der AG Sie ins Büro umsetzen kann u Sie sich an die Zeiten halten können, sehe ich aus juristischer Sicht kein Grund für ein BV. 3. Wenn Sie aufgrund der SchwS gesundheitliche Probleme haben, kann der FA eine Krankschreibung aussprechen - aber das kann nur er beurteilen Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 28.05.2010



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