Berechnungsgrundlage Elterngeld nach vorangegangener Elternzeit & kurzer Arbeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Berechnungsgrundlage Elterngeld nach vorangegangener Elternzeit & kurzer Arbeit

Hallo, mein erstes Kind kam am 29.11.2011 zur Welt und ich war somit bis zum 28.11.12 in Elternzeit und im Anschluss habe ich ALG I bezogen ( bis 16.02.2012) da mein vorheriges befristetes Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ausgelaufen ist. Nun bin ich zur Zeit wieder im Mutterschutz. Zuvor war ich jetzt vom 17.02.2013 - 27.05.13 im Arbeitsverhältnis und habe Lohn bezogen. Jetzt stellt sich die Frage zur Berechnungsgrundlage des kommenden Elterngeldes, da ich ja in anderen Forenbeiträgen gelesen habe das dafür auch Zeiten vor dem Bezug des ersten Elterngeldes in Frage kommen können. Ist das in meinem Fall auch möglich oder sind es nur die Monate die ich jetzt gearbeitet habe? Mit bestem Dank im Voraus

von conni84 am 13.06.2013, 13:00



Antwort auf: Berechnungsgrundlage Elterngeld nach vorangegangener Elternzeit & kurzer Arbeit

Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.06.2013



Antwort auf: Berechnungsgrundlage Elterngeld nach vorangegangener Elternzeit & kurzer Arbeit

Es zählen IMMER die letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Davon ausgenommen werden Monate in denen EG bezogen wurde oder schwangerschaftsbedingt weniger Lohn oder Krankengeld gezahlt wurde. Für die Monate die dadurch wegfallen werden Monate herangezogen die direkt vor den 12 Monaten liegen (gleiches Ausschlussprinzip bis man 12 Monate voll hat). Monate in denen ALG1, Hartz IV, Krankengeld aufgrund nicht schwangerschaftsbedingter Erkranung sowie jegliche andere Lohnersatzleistung zählt voll mit rein, werden jedoch IMEMR mit 0,-€ angesetzt. LG Sabine

Mitglied inaktiv - 13.06.2013, 14:14



Antwort auf: Berechnungsgrundlage Elterngeld nach vorangegangener Elternzeit & kurzer Arbeit

Mit den Daten und normalen Mutterschutzzeiten (Mutterschutz 2 hat im Mai 2013 begonnen) zählen für das zweite Elterngeld die Monate: April 2013 bis Dezember 2012 (= 5 Monate) und noch 7 weitere Monate von vor dem ersten Mutterschutz. Gruß Sabine

von SumSum076 am 13.06.2013, 19:20



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