Hallo liebes Expertenteam,
ich habe folgendes Problem/Fragen:
ET: 18.06.2015.
Mein Mutterschutz beginnt am 07.05.2015 und ich bin derzeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis in Vollzeit, welcher leider vertragsgerecht am 30.04.2015 endet. Aufgrund des Vertragsendes entsteht bei mir eine Lücke von genau einer Woche bis zum Mutterschutz (01.05.-06.05.2015). Um die Lücke zu schließen, habe ich mich rechtzeitig arbeitssuchend gemeldet und gebe fristgerecht meinen Antrag auf Arbeitslosengeld sowie die Arbeitslosmeldung bei der Bundesagentur f. Arbeit ab, da ja das Arbeitslosengeld für den Zeitraum zwischen Vertragsende und Mutterschutzbeginn Grundlage zur Zahlung des Mutterschaftsgeldes durch die Krankenkasse ist.
Jetzt stellt sich folgendes Problem. Aufgrund eines gesundheitlichen Risikos überlegt meine Ärztin mir frühzeitig ein Beschäftigungsverbot (BV) bis zur Geburt oder ggf. Krankschreibung zu geben. Laut Arbeitsagentur darf ich aber am ersten Tag/sowie den Tagen zw. Vertragsende u. Mutterschutzbeginn nicht krankgeschrieben oder im BV sein, da ich so dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe, d.h. hätte ich in diesem Falle keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld wodurch wiederum die Voraussetzungen für die Zahlung des Mutterschutzes durch die Krankenkasse nicht erfüllt wäre.
Können Sie mir sagen wer in diesem Falle nun wirklich zahlen würde? Kann es denn sein, dass aufgrund von Krankheit/BV niemand einspringt und ich am Ende knapp 4 Monate, bis die Elterngeldstelle nach dem Mutterschutz übernimmt, kein Geld bekommen würde, weil mein Arbeitsvertrag dummerweise 1 Woche vor Mutterschutz ausläuft???!!! Die Krankenkasse hat mir wiederum ein widersprüchliche Aussage gemacht gibt mir aber nichts schriftlich, so dass ich nun nicht weiß, wer Recht hat und zahlen muss oder ob am Ende wirklich niemand zahlt.
Da ich sich die Angaben der Arbeitsagentur als auch der Krankenkasse komplett wiedersprechen, wäre ich dankbar, wenn Sie mir ggf. Gesetzesgrundlagen vermerken könnten, auf die ich mich beziehen kann.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!!
Susanne Wenzel
von
s.wenzel
am 10.02.2015, 13:50
Antwort auf:
befristeter Arbeitsvertrag & BV bis GT - Wer übernimmt Mutterschaftsgeld?
Hallo,
bis vor einiger Zeit gab es öffentlich eine Arbeitsanweisung zu diesem Thema (da stehen auch interessante Urteile, die die Agenturen f Arbeit ja nicht beachten sollen)
Ich kopiere das mal hier rein.
Wenn das nicht klappt bleibt H IV.
Der Anspruch auf ArbGeld 1 verschiebt sich dann nach hinten.
Liebe Grüße NB
Geschäftszeichen: SP III 31 / SP III 32 - 71119 / 71328 / 9031 / 9042 / 9043 / 6801.4 / 6901.4
Empfänger: Alle AA, RD, SC
Gültig ab: 23.11.2010
Gültig bis: 22.11.2015
SGB II: -
SGB III: Weisung
Zusammenfassung
Um die soziale Absicherung von schwangeren arbeitslosen Frauen zu gewährleisten, für die ein Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG bescheinigt hat, ohne gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit für die Schwangere festzustellen, ist nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorläufig über den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu entscheiden.
1. Ausgangssituation
Aktuell besteht eine gesetzliche Regelungslücke in der sozialen Absicherung von arbeitslosen schwangeren Frauen, für die ein Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen hat, ohne gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren zu bescheinigen. Nach dem Landessozialgericht Hessen hat nun auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 13 AL 4524/09) entschieden, dass in diesen Fällen Verfügbarkeit zu fingieren und Arbeitslosengeld zu zahlen sei. Gegen diese Entscheidung hat die BA Revision eingelegt (vgl. B 7 AL 26/10 R).
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- entfällt -
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Aufgrund des beim Bundessozialgericht anhängigen Rechtsstreits (B 7 AL 26/10 R) zur Klärung der Leistungspflicht der BA für Zeiten, in denen der Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat, ohne gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren selbst zu bescheinigen, liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III grundsätzlich vor.
Bei der im Rahmen des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erforderlichen Ermessensausübung sind die wirtschaftlichen, persönlichen bzw. sonstigen Verhältnisse der Schwangeren zu berücksichtigen. Die Ermessensausübung dürfte in diesen Fällen regelmäßig zu einer vorläufigen Bewilligung führen.
Die Möglichkeit der vorläufigen Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist ab sofort zu nutzen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich neben den Fällen, bei denen die Entscheidung über den Leistungsanspruch noch aussteht, auch auf die betroffenen Fälle im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens.
In Fällen, in denen das Beschäftigungsverbot ohne gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren während des laufenden Leistungsbezuges ergeht, ist die ursprüngliche Bewilligung nach § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X aufzuheben. Anschließend ist über die weitere Zahlung von Arbeitslosengeld nach
§ 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorläufig zu entscheiden.
Der Bewilligungsbescheid nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III muss für den Empfänger die Vorläufigkeit klar erkennen lassen. Hierzu sind der Umfang der Vorläufigkeit und die Rechtsfrage, die noch nicht endgültig geklärt ist, zu benennen. Hierzu ist neben dem Bescheid aus COLIBRI zwingend ein weiterer Bescheid (BK-Vorlage 3s328-1) zu erstellen. Die Vorlage 3s328-1 wurde für die Fallgestaltung des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III entsprechend angepasst. Der Bescheid aus COLIBRI ist im Rahmen der Nachbearbeitung um einen Hinweis auf den weiteren Bescheid zu ergänzen.
Die vorläufige Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht möglich. Über den Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens und die weitere Vorgehensweise wird eine entsprechende Mitteilung erfolgen.
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 10.02.2015
Antwort auf:
befristeter Arbeitsvertrag & BV bis GT - Wer übernimmt Mutterschaftsgeld?
Hallo Frau Bader,
vielen Dank für ihre schnelle Antwort!
Da ich rechtlich nicht so firm bin, möchte ich nur sicher gehen, dass ich Ihre Antwort richtig verstanden habe:
Teoretisch ist das Thema beim BA und Bundessozialgericht noch nicht 100% entschieden. So lange dies der Fall ist, müsste das Amt also bei BV ohne gleichzeitige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung laut SGB vorläufig ALG1 entscheiden/bewilligen? Ist das Gesetz oder liegt das im Ermessen der Agentur, ob sie dem stattgeben?
Zusätzlich scheint nach Punkt 3. jedoch nicht zwingend für die Agentur, wie im Normalfall die Höhe des ALG1 zu bewilligen, sondern soll wie bei H IV unter Einbeziehung der persönlichen + wirtschaftlichen Lage (also unter Einbeziehung Verdienst meines Mannes und gemeinsames Guthaben) entschieden werden? Aus meiner Sicht widerspricht sich dies mit der Aussage im ersten Absatz Punkt3 oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Dann ist mir folgende Aussage nicht ganz klar: "da stehen auch interessante Urteile, die die Agenturen f Arbeit ja nicht beachten sollen". Da ich das Procedere nicht kenne, was heißt die Agentur f. Arbeit soll die von Ihnen angegebenen Urteile nicht beachten? Demnach würde/wird das Amt die von Ihnen genannte vorläufige Bewilligung ausschlagen?! Und darf/muss unabhängig der Urteile/Anweisungen des SGB handeln/entscheiden? Das wäre ja dann pure Willkür?!
Wie würde es im Falle einer Krankschreibung die über das Ende meines Arbeitsvertrages hinaus geht, anstatt eines BVs aussehen?
Oder muss theoretisch die Krankenkasse sowohl bei BV als auch Krankschreibung die über das Vertragsende hinausgehen mit Krankengeld bis zum Mutterschutz einspringen?
Ich hoffe ich habe Sie nicht zu sehr verwirrt?!
Ich danke für Ihre schnelle Antwort und hoffe Sie können Licht ins Dunkel bringen, da mir sowohl die Ämter als auch die KK leider keine eindeutige und übereinstimmende Aussage machen können/wollen. ich auch nicht schriftlich bekomme.
Viele Grüße
Susanne Wenzel
von
s.wenzel
am 11.02.2015, 11:14
Antwort auf:
befristeter Arbeitsvertrag & BV bis GT - Wer übernimmt Mutterschaftsgeld?
Kann deine Frauenärtzin nicht den GT vorlegen ? Sodass du noch vor dem 30.04. in Mutterschutz gehst?Red doch mal mit ihr
von
mirala2015
am 11.02.2015, 15:26