Hallo Frau Bader, ich habe für die Zeit im Anschluss an meinen Mutterschutz Elternzeit mit einer Teilzeitbeschäftigung mit 15 Std. für die Zeit vom 05.11. bis 04.03. und für die Zeit vom 05.03. eine Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden bis zur Vollendung des 12 LM und für die Zeit ab Beginn des 13. LM bis zur Vollendung des 24 LM Elternzeit mit einer Teilzeitbeschäftigung von 30 Stunden beantragt. Mein Dienstherr hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass er nicht wisse, ob zu den entsprechenden Zeiten diese Stundenanteile in meiner Abteilung verfügbar seien. Momentan besetze ich eine 41 Std. Stelle. Habe ich keinen Anspruch darauf, dass die entsprechenden Stundenanteile innerhalb dieses überschaubaren Rahmens "freigehalten" werden? Muss mein Dienstherr begründen, weshalb die Anteile nicht freigehalten werden können bzw. dringliche Gründe nachweisen? Ich bin Beamtin des Landes Nrw.
von Eurydike am 10.10.2013, 20:41