Hallo Frau Bader,
ich befinde mich seit einem Jahr im Erziehungsurlaub und hatte mit meinem Arbeitgeber vorbesprochen, dass ich ab Sommer meine Arbeit wieder aufnehme, allerdimgs dann nur noch in Teilzeit also ca. 20 Std wöchentlich. Habe meinem Arbeitgeber nun mitgeteilt, dass ich so bald wie möglich wieder einsteigen will, allerdings habe ich nun erfahren, dass ich wieder schwanger bin. Habe ich dennoch ein Recht wieder beschäftigt zu werden, oder darf der AG wegen der erneuten Schwangerschaft ablehnen?? Habe ich die Pflicht dem AG die neue SS mitzuteilen (also sofort) oder kann ich abwarten, bis ich wieder arbeite und ihn dann informieren?? Das okay für die Umwandlung von Vollzeit in Teilzeit habe ich bereits schriftlich vom AG, nur der Einstiegstermin ist noch nicht festgelegt worden.
Bitte klären Sie mich auf.
Vielen Dank
Eva Sch.
Mitglied inaktiv - 13.07.2003, 21:41
Antwort auf:
Anrecht auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit trotz erneuter SS
Hallo,
an der TZ ändert dies doch erst einmal nichts.
lt. dem Gesetz hat eine Schwangere die Pflicht, den AG unverzüglich von der SS in Kenntnis zu setzen. Dies dient dem Schutz des Kindes und der Mutter, da nur so das MuSchG eingehalten werden kann (was insbesondere Beschäftigungsverbote betrifft), auch wenn sie im EU ist.
Das Gesetz spricht jedoch nicht von Sanktionen, wenn es verschwiegen wird. Der AG hat insbesondere keinen Anspruch auf Einsicht in den Mutterpass, wo ja die Feststellung des SS datumsmäßig vermerkt ist.
Trotzdem sollte man der Fairheit halber und um das Verhältnis zum AG nicht zu trüben, so bald wie möglich Mitteilung machen, er muss ja auch planen.
Das ganze gilt auch, wenn sich die Mutter im EU mit dem ersten/ einem vorherigen Kind befindet.
Ob man bei einem Vorstellungsgespräch Mitteilung von einer SS machen muss, hängt von der Art der Arbeit ab. Wenn man vom ersten Tag an nicht arbeiten kann (Chemiefabrik), muss man es sagen, bei einem Beruf wie Sekretärin hingegen nicht.
Wenn man eine Kündigung erhält, weil der AG nichts von der SS weiß, hat man 14 Tagen zur Mitteilung Zeit.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 14.07.2003