Frage im Expertenforum Stillberatung an Biggi Welter:

Während der Stillzeit berufstätig......

Biggi Welter

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Stillberaterin der La Leche Liga Deutschland e.V.

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Frage: Während der Stillzeit berufstätig......

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Hallo, seit April 2010 bin ich nach einem Jahr Elternzeit an meinen Arbeitsplatz, allerdings in Teilzeit, zurückgekehrt! Meine Arbeitszeit ist von 8- 12 Uhr. Die Personalärztin wies mir, wie auch schón in der Schwangerschaft, einen Schonplatz zu, da ich noch stille und nicht im Labor arbeiten darf. Sie teilte mir auch mit, dass mir eine Stunde zum Stillen meines Kindes während der Arbeitszeit zusteht, das heisst, ich müsste erst 8:30 Uhr auf Arbeit sein und dürfte 11:30 Uhr gehen??? Ist das richtig? Ausserdem dürfte ich Arztbesuche während meiner Arbeitszeit wahrnehmen? Den Hintergrund möchte ich auch kurz erklären. Ich habe kurzfristig einen Termin bei meiner Frauenärztin bekommen, was wirklich dringend ist- allerdings 11 Uhr. d.h. also während der Arbeitszeit, meine Chefin, die Oberärztin wollte mir das verbieten? Wer hat denn Recht? Als ich ihr das Mutterschutzgesetz vorlegte, meinte sie das es für mich nicht mehr gilt, da ich nicht schwanger bin...die Personalärztin sieht dies aber anders. Ich hoffe sie können wir weiter helfen, vielen Dank, lg Leene


Biggi Welter

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Liebe Leene, im Mutterschutzgesetz wird keine Altersbeschränkung für die gesetzlichen Stillpausen gemacht, in aller Regel gibt es bis zum ersten Geburtstag da auch keine (größeren) Diskussionen, danach kann es schwieriger werden und nach dem zweiten Geburtstag werden die Stillpausen in aller Regel kaum noch von einem Arbeitgeber so ohne Weiteres gewährt. Im Gesetz steht nichts davon, dass Sie die Pausen nicht bekommen, wenn Sie nicht voll stillen. Das Mutterschutzgesetz sagt folgendes zum Thema Stillen: „Stillende Frauen haben auf Verlangen Anspruch auf die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird. Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitsgesetz oder anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden. Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn und Feiertagen beschäftigt werden. Ausnahmen (z.B. für Landwirtschaft, Gastronomie und Künstlerinnen) werden im §8 Absatz 3 geregelt. Außerdem dürfen stillende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie besonderen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, zum Beispiel durch Strahlen, Staub, Hitze, Nässe, Erschütterungen oder Lärm. Verboten sind körperlich schwere Arbeiten wie Akkordarbeit am Fließband und Heben und Fortbewegen von schweren Lasten (mehr als 5 Kilo). Muss die Arbeitnehmerin ggf. aufgrund der arbeitsplatzbedingten Schutzmaßnahmen vorübergehend versetzt werden, darf sie finanziell nicht schlechter gestellt werden: Lohn und Gehaltsminderungen sind verboten." Wie bei einem Arztbesuch die gesetzliche Grundlage ist, weiß ich nicht, vielleicht wäre es aber doch ratsam, evtl. Überstunden zu nehmen, um Ärger zu vermeiden. LLLiebe Grüße, Biggi


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