Mitglied inaktiv
Hallo, ich bin zum zweiten Mal Mutter geworden und arbeite auch nach der Geburt meiner zweiten Tochter wieder Vollzeit. Ich stille voll,pumpe also die Milch ab und mein Mann, der im Erziehungsurlaub ist, füttert die Milch am nächsten Tag. Dafür habe ich auf der Arbeit eine Stunde zusätzlich zu den Pausen Zeit. Meine Frage ist, ob es eine zeitliche Begrenzung dafür gibt? Ist es gesetzlich vorgeschrieben, wie lange man maximal stillen darf, bspw.6Monate? Bei meiner ersten Tochter hat dies nicht länger als 6 Monate geklappt, jetzt bin ich guter Dinge und hoffe, dass wir es länger schaffen. Gruß Melanie N.
Liebe Melanie N., im Mutterschutzgesetz wird keine Altersbeschränkung für die gesetzlichen Stillpausen gemacht, in aller Regel gibt es bis zum ersten Geburtstag da auch keine (größeren) Diskussionen, danach kann es schwieriger werden und nach dem zweiten Geburtstag werden die Stillpausen in aller Regel kaum noch von einem Arbeitgeber so ohne Weiteres gewährt. Im Gesetz steht nichts davon, dass Sie die Pausen nicht bekommen, wenn Sie nicht voll stillen. Das Mutterschutzgesetz sagt folgendes zum Thema Stillen: "Stillende Frauen haben auf Verlangen Anspruch auf die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird. Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitsgesetz oder anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden. Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Ausnahmen (z.B. für Landwirtschaft, Gastronomie und Künstlerinnen) werden im §8 Absatz 3 geregelt. Außerdem dürfen stillende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie besonderen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, zum Beispiel durch Strahlen, Staub, Hitze, Nässe, Erschütterungen oder Lärm. Verboten sind körperlich schwere Arbeiten wie Akkordarbeit am Fließband und Heben und Fortbewegen von schweren Lasten (mehr als 5 Kilo). Muss die Arbeitnehmerin ggf. aufgrund der arbeitsplatzbedingten Schutzmaßnahmen vorübergehend versetzt werden, darf sie finanziell nicht schlechter gestellt werden: Lohn- und Gehaltsminderungen sind verboten." Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. LLLiebe Grüße Biggi
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