Mitglied inaktiv
Hallo Biggi, Frau Bader hat mich mit meiner Frage an Sie weiterverwiesen. Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen: Wie ist das Mutterschutzgesetz bezüglich der Stillzeiten auszulegen, wenn es sich um Zwillinge handelt. Stehen mir dann während der Arbeitszeit 2 x 1/2 Stunde bzw. 1 Stunde oder mehr Zeit zur Verfügung? Es heißt mindestens (das ist ja ein sehr dehnbarer Begriff). Was ist bei der Verteilung der Stillzeit zu beachten? Darf, rechtlich gesehen, ein Rest der Stillzeit ans Ende der Arbeitszeit gelegt werden oder nicht? Herzlichen Dank für Ihre Auskunft sime_see
Liebe Sime see, ich kann Ihnen nicht sagen, ob Ihnen bei Zwillingen die doppelte Zeit zu steht, sollte ich etwas dazu erfahren, melde ich mich noch einmal. Ich zitiere hier einmal ais dem Mutterschutzgesetz, in dem auch die Stillpausen geregelt sind: "Stillende Frauen haben auf Verlangen Anspruch auf die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird. Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitsgesetz oder anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden. Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn und Feiertagen beschäftigt werden. Ausnahmen (z.B. für Landwirtschaft, Gastronomie und Künstlerinnen) werden im §8 Absatz 3 geregelt. Außerdem dürfen stillende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie besonderen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, zum Beispiel durch Strahlen, Staub, Hitze, Nässe, Erschütterungen oder Lärm. Verboten sind körperlich schwere Arbeiten wie Akkordarbeit am Fließband und Heben und Fortbewegen von schweren Lasten (mehr als 5 Kilo). Muss die Arbeitnehmerin ggf. aufgrund der arbeitsplatzbedingten Schutzmassnahmen vorübergehend versetzt werden, darf sie finanziell nicht schlechter gestellt werden: Lohn und Gehaltsminderungen sind verboten." Ob Sie Ihren Arbeitsplatz zum Stillen verlässt oder Ihnen das Kind gebracht wird, liegt in Ihrer Entscheidung. Es gibt auch Frauen, die die Stillzeiten nutzen, um früher zu gehen oder später zu kommen. LLLiebe Grüße Biggi
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