Frage im Expertenforum Schwangerschaftsberatung an Dr. med. Vincenzo Bluni:

Tätigkeit als reinigungskraft

Dr. med. Vincenzo Bluni

Dr. med. Vincenzo Bluni
Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

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Frage: Tätigkeit als reinigungskraft

Jennyfer1986

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Guten Tag Herr Bluni und zwar arbeite ich als reinigungskraft ich tue treppenhäuser reinigen das heißt ich laufe täglich zick Stufen (kein aufzug vorhanden) und ich muß als mein Eimer mit Wasser was gut 19 Liter hat ( da sind die putzlappen noch nicht drin) ich muß mich auch sehr viel bücken ich habe die kommenden Tage ein Frauenarzt Termin wie sieht das denn mit beschäftigungsverbot aus? Über eine Antwort würde ich mich freuen danke schon mal im voraus


Dr. med. Vincenzo Bluni

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Liebe Jennyfer, 1. eine zentrale Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes ist die Durchführung einer sogenannten Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. 2. dann gelten selbst verständlich auch für Frauen, die als Reinigungskräfte arbeiten, die strengen Vorgaben des Mutterschutzgesetzes, was die Arbeitszeiten, die genauen Tätigkeiten, die körperliche Belastung und den eventuellen Kontakt zu bedeutenden Substanzen angeht. 3. das Gewerbeaufsichtsamt des Landes Baden-Württemberg hat hierzu ein hilfreiches Informationsblatt herausgegeben, welches unter der Internetadresse https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Wirtschaft/Documents/MutterReinigung.pdf abrufbar ist. Dabei beachten Sie aber bitte, dass dieses Dokument nach den neuen Änderungen im Mutterschutzgesetz noch nicht angepasst ist. Weitere Informationen erhalten Sie über unsere Rechtsanwältin, Frau Bader in ihrem eigenen Forum. VB


Mitglied inaktiv

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Dein Frauenarzt darf dir kein Beschäftigungsverbot ausstellen. Dein AG muss es machen.


Felica

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Allerdings nur dann wenn der AG keine Ersatztätigkeit hat welche mit dem Mutterschutz vereinbar ist. Sobald der AG von der Schwangerschaft Kenntnis hat, muss er dafür Sorge tragen. Ein durch den Arzt ausgestelltes BV kann der AG anzweifeln, genau wie die KK. Den der Arzt kann nicht wissen ob der AG andere Möglichkeiten hat.


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