Mitglied inaktiv
Hallo Herr Dr.Bluni, ich bin gerade sehr verunsichert. seit gesternbin ich in der 12ssw und immer wieder habe ich Blutungen. EIne FG hatte ich bereits. DIe letzte ss endete mit symphysenlockerung 1cm spalt und sectio. In dieser ss wie gesagt oft Blutungen, 3 x AU. Meine Krankenkasse rät mit zu einem indiv.BV; Ich habe 2 Jobs -- 1 Teilzeit und einen Minijob, und 2 kleine Kinder. Ich erklärte der KK daß ich den Teilzeitjob und meine Kinder schaffen würde , aber der Minijob sehr anstrengend ist. Im Imbiss (Getränkekisten tragen;3 oder 9 std stehen und arbeiten--Pausen nur hinter der theke; Grill schrubben; Inventar spülen; Wasserkanister wegtragen,weil kein Abfluß im mobilen Stand...) Jedesmal nach so einem Dienst habe ich beschwerden. entweder völlig alle oder Blutungen. Wie kann ich das individuelle BV bei meinem arzt am besten besprechen, damit er auch eins ausstellt. WIe gesagt, den anderen Job würde ich gerne weiter machen(Arztheferin). Da sehe ich überhaupt kein Problem. Aber der Job im Imbiss macht mir sorgen. Vielen lieben Dank und ein schönes Wochenende wünscht Diana
Liebe Diana, 1. bei dieser Aussage Ihrer KK habe ich den Eindruck, als wenn die Mitarbeiterin/Mitarbeiter, die/der dazu geraten hat, nicht so ganz im Thema ist. 2. ein Beschäftigungsverbot kann sowohl vom Arbeitgeber, oder als individuelles Beschäftigungsverbot auch von Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt ausgestellt werden. Nähere Informationen erhalten Sie dazu beim Kompetenznetz NRW des Ministeriums für Arbeit und Soziales unter der Internetadresse http://komnet.nrw.de/ Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.") Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen. Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entstünden. Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein. Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html VB