Mitglied inaktiv
Hallo, ich bin in der 14 Schwangerschaftswoche und seit 3 Wochen krankgeschrieben wegen starker Rückenscmerzen im Lendenbereich. Die ersten vier Tage lag ich im Krankenhaus weil ich mich nicht bewegen konnte vor Schmerzen. Jetzt ist es deutlich besser, aber immer noch nicht wieder optimal. Der Rücken fühlt sich wie eingerostet an und verbeugen oder heben geht eigentlich nicht und sitzen über einen längeren Zeitraum ist noch schwieriger als stehen. Wenn ich jetzt wieder arbeiten gehe (Verkäuferin Metztgerei) dann denke ich wird es nicht lange dauern bis wieder starke Schmerzen kommen - aber die Arbeit an der Kasse ist auch keine Option. Wäre ich ein Fall für generelles Beschäftigungsverbot? Wird ja mit dem Bauch jetzt nicht leichter - oder? Vielen Dank
nach dem geltenden Mutterschutzgesetz können wir zwei Arten von Beschäftigungsverboten unterscheiden: 1. Generelles Beschäftigungsverbot Dieses gilt für alle schwangeren Arbeitnehmerinnen, unabhängig von ihrer individuellen körperlichen Konstitution. Ein solches Beschäftigungsverbot gilt dem Gesetz zufolge sofort und ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für werdende Mütter zwingend. Selbst, wenn die Schwangere sich ausdrücklich dazu bereit erklärt, darf eine Beschäftigung mit verbotenen Arbeiten auch dann nicht erfolgen. Hier kann auch der Arbeitgeber in eigener Verantwortung entscheiden, ob ein generelles Beschäftigungsverbot zur Anwendung kommt. Die Wahrnehmung dieser Verantwortung unterliegt dem Strafrecht. 2. Individuelles Beschäftigungsverbot Hierzu hat der Gesetzgeber in § 3 des Mutterschutzgesetzes ein individuelles Beschäftigungsverbot geregelt, das vom behandelnden Arzt festgelegt werden kann. Dazu heißt es in Abs. 1, § 3: "Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist." Demzufolge kann der behandelnde Arzt selbst festlegen, welche Tätigkeit im Hinblick auf individuelle körperliche Gegebenheiten der werdenden Mutter bzw. des ungeborenen Kindes eine Gefahr darstellen können und aus diesem Grund nicht mehr ausgeübt werden dürfen. Dazu kann der behandelnde Arzt im Rahmen seines Entscheidungsspielraumes Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang und Dauer bestimmter Tätigkeiten bis hin zum Verbot jeglicher Beschäftigung aussprechen. Wenn die betroffene Schwangere über Beschwerden klagt, die offensichtlich auf die Schwangerschaft zurückzuführen sind, so sollte der behandelnde Arzt entscheiden, ob es sich um einen krankhaften Zustand handelt, der zur Arbeitsunfähigkeit führt. Wenn dieses bejaht werden kann, ist eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (AU) zu bescheinigen. Wenn die Beschwerden hingegen keinen Krankheitswert haben, weil es schwangerschaftstypische Begleiterscheinungen sind oder führen sie nach dem Urteil des behandelnden Arztes nicht zur Arbeitsunfähigkeit, so kommt die Erteilung eines individuellen Beschäftigungsverbotes in Betracht. Auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW https://www.mags.nrw/mutterschutz (letzter Abruf: 15.05.2018) finden Sie darüber hinaus weiterführende Informationen. Viele Grüße VB Quellen http://www.gesetze-im-internet.de/muscheltzv/MuSchEltZV.pdf (Mutterschutzgesetz, Stand:19.10.2016, letzter Abruf: 15.5.2018) https://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/frauen/2013/MuSchArbV_101126.pdf (Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz, Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), Stand: 26.11.2010, letzter Abruf: 15.05.2018)
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